(1) Die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr unter Einsatz des eigenen Lebens im Land Vorarlberg ist von der Landesregierung durch die Verleihung der "Rettungsmedaille" zu würdigen.
(2) Die Rettungsmedaille kann an dieselbe Person mehrmals verliehen werden.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Verleihung der Rettungsmedaille besteht nicht.
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