(1) Auf die Dauer der für die Verleihung der Feuerwehrmedaille vorausgesetzten Tätigkeit in der Feuerwehr sind anzurechnen:
a) die Zeit, während der der Feuerwehrmann seine Tätigkeit in der Feuerwehr wegen Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Dienstpflicht unterbrechen musste,
b) andere Unterbrechungen bis zu insgesamt 10 v.H. der für die Auszeichnung erforderlichen Dauer der Tätigkeit in der Feuerwehr.
(2) Eine außerhalb des Landes Vorarlberg nachweisbar ausgeübte Tätigkeit in der Feuerwehr kann auf die für die Verleihung der Feuerwehrmedaille vorausgesetzte Tätigkeit angerechnet werden.
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