§ 2 — Aussehen und die Beschaffenheit der Plakette für bewilligte Spielapparate
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(1) Die Plakette muss aus einer schlagfesten und widerstandsfähigen Folie bestehen, die nach ihrem Anbringen an lackierten oder blanken Flächen des Spielapparates nicht unverletzt abgelöst werden kann.
(2) Die Folie muss auf der Rückseite mit einer bis zur Anbringung am Spielapparat geschützten, vorbeschichteten, zur Anbringung am Spielapparat geeigneten Klebeschicht versehen sein.
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