(1) Die Landesregierung kann besondere Verdienste auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei durch die Verleihung des "Ehrenzeichens für besondere Verdienste auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei" würdigen.
(2) Die Gemeinden können Anregungen für die Verleihung des Ehrenzeichens erstatten.
(3) Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung des Ehrenzeichens besteht nicht.
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