LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Hauptschule Klostertal"§ 9

§ 9

In Kraft seit 04. Februar 1998
Up-to-date

Urkunden, durch die privatrechtliche Rechte und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren, vom Verwaltungsausschuss aus seiner Mitte dazu bestimmten Mitgliedes.

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