(1) Der Verwaltungsausschuss hat zur Überwachung der gesamten Gebarung des Gemeindeverbandes zwei Rechnungsprüfer für die Dauer seiner Funktionsperiode zu wählen. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Verwaltungsausschuss noch der Gemeinde, die den Obmann stellt, angehören.
(2) Neben der Prüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung des Gemeindeverbandes mindestens einmal jährlich sowie außerdem auf Verlangen des Verwaltungsausschusses und bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassageschäfte betrauten Personen zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Verwaltungsausschuss ein schriftlicher Bericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
(3) Die Rechnungsprüfer werden jeweils für zwei Jahre bestellt.
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