(1) Zum Betriebsaufwand gehören sämtliche Kosten der Schulerhaltung, die nicht dem Investitions- und Instandsetzungsaufwand (§ 3) zuzurechnen sind. Zum Betriebsaufwand zählen insbesondere die Kosten für die laufenden Instandhaltungsarbeiten an der Schulliegenschaft, die Beistellung des zur Betreuung der Schulliegenschaft erforderlichen Hilfspersonals, bei Führung als ganztägige Schule die Beistellung der für den Freizeitteil erforderlichen Lehrer oder Erzieher, der Verwaltungsaufwand sowie das an die Gemeinde Innerbraz zu leistende Mietentgelt einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Die Zuordnung der Aufwendungen entweder zum Betriebsaufwand oder zum Investitions- und Instandsetzungsaufwand hat jeweils einvernehmlich zwischen der Gemeinde Innerbraz und dem Gemeindeverband zu erfolgen.
(3) Der durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckte Betriebsaufwand für die Hauptschule Klostertal ist von den verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt zu tragen:
a) Das Mietentgelt ist nach folgendem Aufteilungsschlüssel zu tragen:
Stadt Bludenz | 24,79 v.H. |
Gemeinde Dalaas | 51,07 v.H. |
Gemeinde Klösterle | 24,14 v.H. |
Dieser Aufteilungsschlüssel kann bei wesentlicher Änderung der ihm zugrundeliegenden Bevölkerungszahlen durch Beschluss des Verwaltungsausschusses geändert werden. Bei künftigen Investitions- und Instandsetzungsmaßnahmen ist der Berechnung des Mietentgeltes die im § 21 Abs. 3 des Schulerhaltungsgesetzes in der jeweiligen Fassung vorgesehene Verumlagung zugrunde zu legen, sofern nicht zwischen allen verbandsangehörigen Gemeinden eine abweichende Regelung getroffen wird.
b) Der sonstige Betriebsaufwand ist von den verbandsangehörigen Gemeinden im Verhältnis ihrer Schülerzahlen zu tragen. Dabei ist der Betriebsaufwand durch die Gesamtzahl der Schüler der Hauptschule Klostertal zu teilen und die sich ergebende Kopfquote mit der Zahl jener Schüler zu vervielfachen, die in den verbandsangehörigen Gemeinden den Hauptwohnsitz haben und die Hauptschule Klostertal besuchen. Für die Ermittlung der Schülerzahl ist der Stand am 1. Februar des Abrechnungsjahres maßgebend.
c) Für den Betriebs- und Verwaltungsaufwand leisten die verbandsangehörigen Gemeinden vierteljährliche Vorschüsse in Höhe eines Viertels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung. Die Vorschüsse sind auf Grundlage des Voranschlages zu ermitteln.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise