LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Hauptschule Klostertal"§ 3

§ 3

In Kraft seit 04. Februar 1998
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(1) Zum Investitionsaufwand gehören alle Kosten für die erstmalige Beistellung der Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung.

(2) Zum Instandsetzungsaufwand gehören sämtliche, in gewissen Zeitabständen wiederkehrende Aufwendungen für Maßnahmen zur Erhaltung der Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung, durch die der Nutzungswert der Schulliegenschaft wesentlich erhöht oder deren Nutzungsdauer wesentlich verlängert wird, ohne jedoch deren Wesensart zu verändern.

(3) Der gesamte Investitions- und Instandsetzungsaufwand für die Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung der Hauptschule Klostertal ist von der Gemeinde Innerbraz zu tragen.

(4) Der zwischen der Gemeinde Innerbraz und dem Gemeindeverband abzuschließende Bestandvertrag muss so gestaltet sein, dass der Gemeindeverband in der Lage ist, die ihm hinsichtlich der Schulerhaltung zukommenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass vom Gemeindeverband künftig beschlossene Investitions- oder Instandsetzungsmaßnahmen von der Gemeinde Innerbraz unverzüglich durchgeführt werden.

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