(1) Die Gemeinden Bludenz, Dalaas, Innerbraz und Klösterle bilden einen Gemeindeverband als gesetzlichen Schulerhalter der Hauptschule Klostertal.
(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Schulerhalterverband Hauptschule Klostertal“ und hat seinen Sitz in Innerbraz.
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