§ 2 — Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Hauptschule Satteins"
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(1) Die Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung der Hauptschule Satteins steht im Eigentum der Gemeinde Satteins.
(2) Die Gemeinde Satteins stellt die Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung dem Gemeindeverband gegen ein angemessenes Mietentgelt zur Verfügung. Hierüber ist ein gesonderter Bestandsvertrag abzuschließen.
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