(1) Dem Verwaltungsausschuss gehört je ein Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden als Mitglied an. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von den jeweiligen Gemeinden auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(2) Der Verwaltungsausschuss ist nach Bedarf, wenigstens aber zweimal im Jahr vom Obmann zu einer Sitzung einzuberufen. Er ist ferner binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies die Ausschussmitglieder von wenigstens drei Gemeinden unter Anführung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen. Die Einladung zu einer Sitzung des Verwaltungsausschusses ist den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Anführung der Tagesordnung zuzustellen.
(3) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenigstens fünf der Gemeinden vertreten sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
(4) Dem Verwaltungsausschuss obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten sind, insbesondere
a) die Wahl und Abberufung des Obmannes, des Obmann-Stellvertreters und des Schriftführers,
b) die Wahl der Rechnungsprüfer,
c) die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für den Bau, die Einrichtung und die Erhaltung der Schule,
d) die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
e) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken,
f) die Aufnahme von Darlehen und die Bildung von Rücklagen,
g) die Festsetzung allfälliger Entschädigungen für Aufwand und Zeitversäumnis der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und des Obmannes,
h) die Erlassung einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsausschuss.
*) Fassung LGBl.Nr. 128/2015
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