§ 7*) Rechnungsprüfer
(1) Der Verwaltungsausschuss hat zwei Rechnungsprüfer zu bestellen; die Funktionsdauer der Rechnungsprüfer richtet sich nach der Funktionsdauer des Verwaltungsausschusses.Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Verwaltungsausschuss noch dem Vorstand angehören.
(2) Neben der Überprüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung des Gemeindeverbandes mindestens einmal jährlich sowie außerdem auf Verlangen des Verwaltungsausschusses und bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassengeschäfte betrauten Personen zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Verwaltungsausschuss ein schriftlicher Bericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2012
Keine Verweise gefunden
Rückverweise