§ 6*) Obmann
(1) Der Obmann ist auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Obmannes.
(2) Wenn der gewählte Obmann nicht Mitglied des Verwaltungsausschusses ist, kommt ihm ein Stimmrecht nicht zu.
(3) Dem Obmann obliegen
a) die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen,
b) die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsausschusses und des Vorstandes,
c) die Einberufung, Leitung und Schließung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses und des Vorstandes,
d) die Bestellung eines Schriftführers für den Verwaltungsausschuss und den Vorstand,
e) die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu einem Kostenaufwand von 3.630 Euro im Einzelfall,
f) die Führung des Schriftverkehrs,
g) die Überwachung der Tätigkeit des Personals.
(4) Kann in dringenden Fällen der Beschluss des Vorstandes nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Gemeindeverband abgewartet werden, so ist der Obmann berechtigt, namens des Vorstandes tätig zu werden.
(5) Verfügungen gemäß Abs. 4 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Obmann dem Vorstand in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/1983, 60/2001
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