LandesrechtVorarlbergVerordnungenBildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Polytechnische Schule Bregenz"§ 4

§ 4

In Kraft seit 13. Juni 2012
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§ 4*) Verwaltungsausschuss

(1) Dem Verwaltungsausschuss gehört je ein Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden als Mitglied an. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von den jeweiligen Gemeinden auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses haben zusammen 100 Stimmrechte, die auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt entfallen:

Stadt Bregenz 26 Stimmen
Gemeinde Buch 1 Stimme
Gemeinde Eichenberg 1 Stimme
Gemeinde Fußach 5 Stimmen
Gemeinde Gaißau 2 Stimmen
Marktgemeinde Hard 16 Stimmen
Gemeinde Höchst 9 Stimmen
Marktgemeinde Hörbranz 6 Stimmen
Gemeinde Hohenweiler 2 Stimmen
Gemeinde Kennelbach 3 Stimmen
Gemeinde Langen 1 Stimme
Marktgemeinde Lauterach 12 Stimmen
Gemeinde Lochau 4 Stimmen
Gemeinde Möggers 1 Stimme
Gemeinde Sulzberg 1 Stimme
Marktgemeinde Wolfurt 10 Stimmen

Dieser Aufteilungsschlüssel kann bei Veränderung der ihm zugrundeliegenden Schülerzahlen durch Beschluss des Verwaltungsausschusses entsprechend angepasst werden, wobei auf jeden Vertreter mindestens eine Stimme zu entfallen hat.

(3) Der Verwaltungsausschuss ist nach Bedarf, wenigstens aber zweimal im Jahr, vom Obmann zu einer Sitzung einzuberufen. Er ist ferner binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder unter Anführung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen. Die Einladung zu einer Sitzung des Verwaltungsausschusses ist den Mitgliedern spätestens vierzehn Tage vor der Sitzung schriftlich unter Anführung der Tagesordnung zuzustellen.

(4) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte der Mitglieder mit insgesamt mindestens 51 v.H. der Stimmrechte anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.

(5) Dem Verwaltungsausschuss obliegen

a) die Wahl und Abberufung des Vorstandes,

b) die Wahl und Abberufung des Obmannes und des Obmannstellvertreters,

c) die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer,

d) die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag, den Rechnungsabschluss und den Geschäftsbericht,

e) die Vergabe der Planung und aller anderen Lieferungen und Leistungen für den Bau, die Einrichtung und die Erhaltung der Schule, soweit der Kostenaufwand im Einzelfall 72.670 Euro übersteigt,

f) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken,

g) die Aufnahme von Darlehen und Bildung von Rücklagen,

h) die Festsetzung allfälliger Entschädigungen für Aufwand und Zeitversäumnis der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und des Vorstandes,

i) die Erlassung einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsausschuss.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/1983, 60/2001, 55/2012

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