Vorwort
§ 1 § 1
(1) Den Landesbediensteten gebührt im Monat Mai 2010 eine einmalige Zuwendung in der Höhe, in der die zum Monatsbezug Mai 2010 zu gewährende Teuerungszulage im Ausmaß von 0,5 % mal 14 den Betrag von 300 Euro unterschreitet.
(2) Anspruchsberechtigt sind alle Landesbediensteten, die im Monat Mai 2010 Anspruch auf Gehalt oder auf Barleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung während einer Dienstfreistellung aus Anlass einer Schwangerschaft oder Geburt haben.
(3) Für die Berechnung des Differenzbetrages nach Abs. 1 ist bei Landesbediensteten, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, von einem vollen Beschäftigungsausmaß auszugehen. Die einmalige Zuwendung wird entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Landesbedienstete im Mai 2010 hat, ausbezahlt. Bei weiblichen Landesbediensteten, die im Mai 2010 nach § 51 Abs. 1 bis 4 des Landesbedienstetengesetzes 2000, nach § 41 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 4 des Landesbedienstetengesetzes 2000 und nach § 120 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 4 des Landesbedienstetengesetzes 2000 vom Dienst freigestellt sind, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Landesbedienstete unmittelbar vor Beginn der Dienstfreistellung gegolten hat.
§ 2 § 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.