Den Bezirkshauptmännern wird für die ihren Bezirkshauptmannschaften zugewiesenen Landesbeamten die Zuständigkeit zur Entbindung von der Amtsverschwiegenheit gemäß § 22 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 2000 und § 28 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 2000 übertragen.
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