Den Bezirkshauptmännern wird für die ihren Bezirkshauptmannschaften zugewiesenen Landesbeamten die Zuständigkeit zur Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 22 Abs. 3 und 5 des Landesbedienstetengesetzes 2000 und § 28 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 und 5 des Landesbedienstetengesetzes 2000 übertragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2025
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