Den Leitern der Dienststellen wird die Zuständigkeit zur Gewährung von Pflegeurlaub gemäß § 40a des Landesbedienstetengesetzes 2000 und § 41 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 40a des Landesbedienstetengesetzes 2000 für die ihren Dienststellen zugewiesenen Landesbeamten übertragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 86/2016
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