Den Abteilungsvorständen im Amt der Landesregierung und den Leitern der Dienststellen wird für die ihren Abteilungen bzw. Dienststellen zugewiesenen Landesbeamten
a) der Vollzug der Bestimmungen über die Arbeitszeit gemäß den §§ 24 bis 30 des Landesbedienstetengesetzes 2000 sowie den §§ 28 und 32f des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit den §§ 24 bis 29 des Landesbedienstetengesetzes 2000,
b) die Zuständigkeit zur kalendermäßigen Festlegung des Erholungsurlaubes gemäß § 40 des Landesbedienstetengesetzes 2000 und § 41 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 40 des Landesbedienstetengesetzes 2000,
c) die Zuständigkeit zur Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 41 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 und § 41 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 bis zu 40 Stunden im Kalenderjahr und
d) die Zuständigkeit zur Erteilung von Aufträgen zur Verrichtung von Dienstleistungen außerhalb der Dienststelle (Dienstreiseaufträge) sowie zum Ersatz der Reisegebühren gemäß § 77 des Landesbedienstetengesetzes 2000 und § 49 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 77 des Landesbedienstetengesetzes 2000 übertragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 86/2016
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