LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Hausordnung für das Polizeianhaltezentrum in Bludenz

Verordnung der Landesregierung über die Hausordnung für das Polizeianhaltezentrum in Bludenz

In Kraft seit 06. Februar 2013
Up-to-date

§ 1 § 1

Für den Vollzug von Verwaltungsstrafhaft in den den Bezirkshauptmannschaften zur Verfügung stehenden Hafträumen im Polizeianhaltezentrum Bludenz gilt sinngemäß die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

§ 2 § 2

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Hausordnung für den Verwaltungsarrest Bludenz, LGBl.Nr. 23/2000, außer Kraft.