Genehmigung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Öffentlicher Personennahverkehr Großes Walsertal"
Vorwort
Anlage
Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Öffentlicher Personennahverkehr Großes Walsertal"
Aufgrund der Beschlüsse der jeweiligen Gemeindevertretungen
der Gemeinde Sonntag | vom 31. August 1998, |
der Gemeinde Fontanella | vom 04. August 1998, |
der Gemeinde Blons | vom 05. Oktober 1998, |
der Gemeinde St. Gerold | vom 17. August 1998, |
der Gemeinde Raggal | vom 15. Juli 1998, |
der Gemeinde Thüringerberg | vom 30. September 1998, und |
der Gemeinde Damüls | vom 31. August 1998 |
haben die vorgenannten Gemeinden nachstehende Vereinbarung zur Bildung eines Gemeindeverbandes gemäß § 93 des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 40/1985, getroffen:
Anl. 1 § 1 Beteiligte Gemeinden, Name und Sitz
(1) Die Gemeinden Sonntag, Fontanella, Blons, St. Gerold, Raggal, Thüringerberg und Damüls bilden zusammen einen Gemeindeverband.
(2) Der Gemeindeverband führt den Namen "Gemeindeverband Öffentlicher Personennahverkehr Großes Walsertal". Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Sonntag.
Anl. 1 § 2 Aufgaben
Der Gemeindeverband hat die Aufgabe, im Gebiet der verbandsangehörigen Gemeinden das Angebot im öffentlichen Personennahverkehr zu verbessern durch
a) Prüfung des bestehenden Angebotes an Verkehrsleistungen und des Bedarfes nach diesen,
b) Mitwirkung an der Angebotsgestaltung von Verkehrsleistungen durch öffentliche und private Unternehmen, insbesondere auch durch damit zusammenhängende Intervention, Vorbereitungs-, Koordinations- und Organisationsarbeiten,
c) Abschluss und Durchführung von Verträgen mit Verkehrsunternehmen zur Erbringung von Verkehrsleistungen,
d) Beteiligung an Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbundeinrichtungen.
Anl. 1 § 3 Organe
Die Organe des Gemeindeverbandes sind
1. die Verbandsversammlung und
2. der Verbandsobmann.
Anl. 1 § 4 Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus sieben Mitgliedern. Die verbandsangehörigen Gemeinden entsenden in die Verbandsversammlung je ein Mitglied. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme.
(2) Der Verbandsversammlung obliegen
a) die Wahl des Obmannes und seines Stellvertreters,
b) Beschlüsse über den Beitritt oder den Austritt einer Gemeinde sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes,
c) Beschlüsse über die Änderung dieser Vereinbarung, insbesondere aus Anlass des Beitrittes oder Austrittes einer Gemeinde,
d) Beschlüsse über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss jährlich,
e) die Festsetzung von Beiträgen und Entgelten für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Gemeindeverbandes, insbesondere die Festsetzung der im Verbandsgebiet von Verkehrsunternehmungen erhobenen Tarife, soweit über die diesbezüglichen Verkehrsleistungen Vereinbarungen mit dem Gemeindeverband bestehen,
f) die Festlegung des Standortes der Geschäftsstelle,
g) die Geltendmachung von privatrechtlichen Forderungen aus Schäden, für die der Verbandsobmann dem Gemeindeverband haftet, Verzicht auf solche Forderungen,
h) die Festsetzung allfälliger Aufwandsentschädigungen,
i) Abschluss von Verträgen mit Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbundeinrichtungen,
j) Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen, Besoldung von Angestellten,
k) Beschlüsse über Rechtsgeschäfte, deren Wert 2 v.H. der Summe der Beiträge der verbandsangehörigen Gemeinden gemäß § 6 Abs. 1 und 2 dieser Vereinbarung im jeweils gültigen Voranschlag des Gemeindeverbandes, oder den Wert von S 60.000 übersteigt.
§ 5 Verbandsobmann
Dem Verbandsobmann obliegen alle in den Aufgabenbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nach § 4 dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich der Verbandsversammlung vorbehalten sind, insbesondere
a) die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen,
b) die Durchführung der durch die Verbandsversammlung des Gemeindeverbandes gefassten Beschlüsse,
c) die laufende Verwaltung des Gemeindeverbandes als Träger von Privatrechten,
d) die Leitung der Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes als deren Vorstand,
e) Einberufung und Vorsitz der Verbandsversammlung.
Anl. 1 § 6 Deckung des Aufwandes, Haftung
(1) Die Kosten für Verkehrsleistungen sind je Verkehrslinie gesondert zu ermitteln und nach den Bestimmungen der lit. a bis e zu tragen.
a) Der Abgang der Verkehrslinie Raggal - Sonntag ist zu zwei Dritteln von der Gemeinde Raggal und zu einem Drittel von der Gemeinde Sonntag zu tragen.
b) Der Abgang der Verkehrslinie Fontanella - Damüls ist je zur Hälfte von den Gemeinden Fontanella und Damüls zu tragen.
c) Der Abgang der Verkehrslinie Sonntag - Buchboden ist zur Gänze von der Gemeinde Sonntag zu tragen.
d) Der in einer Saison (Dezember bis Mai) entstandene Abgang des Skibusses Sonntag - Fontanella - Damüls ist von den betroffenen Gemeinden im Verhältnis des Umsatzes der jeweiligen am Skipool beteiligten örtlichen Unternehmen (dzt. Seilbahn Sonntag-Stein, Bergbahnen Faschina und Damülser Seilbahnen), den sie in der betreffenden Saison erzielt haben, zu tragen.
e) Der in einem Haushaltsjahr entstandene Abgang anderer Verkehrslinien ist von den betroffenen Gemeinden im Verhältnis der Zahl der Einwohner dieser Gemeinden zu tragen. Hiebei ist von den am 1. Jänner des betreffenden Haushaltsjahres mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen auszugehen.
(2) Die Kosten für die sonstigen Leistungen (Verwaltung, Werbung usw.) sind von den Gemeinden im Verhältnis des von ihnen nach Abs. 1 insgesamt abzudeckenden Abganges zu tragen.
(3) Die verbandsangehörigen Gemeinden leisten bei Bedarf auf Verlangen vierteljährlich Vorschüsse in Höhe eines Viertels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung. Die Vorschüsse sind auf der Grundlage des Voranschlages zu ermitteln.
(4) Die Gemeinden haften untereinander für Verbindlichkeiten in dem Verhältnis, in dem sie zur Abgangsdeckung nach Abs. 2 verpflichtet sind.
Anl. 1 § 7 Beitritt, Austritt, Auflösung
(1) Ein nachträglicher Beitritt von Gemeinden durch Beitrittserklärung sowie Annahme der Beitrittserklärung und dementsprechende Änderung der Vereinbarung durch Beschluss der Verbandsversammlung ist zulässig.
(2) Ein Austritt durch einseitige Erklärung ist möglich. Ein solcher Austritt ist jedoch nur zum Ende einer Fahrplanperiode unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr möglich. Der früheste Zeitpunkt, zu welchem der Austritt wirksam erklärt werden kann, ist der Termin des Fahrplanwechsels im Frühjahr 2000.
(3) Ein Austritt von Gemeinden durch Austrittserklärung sowie Annahme der Austrittserklärung und entsprechender Änderung der Vereinbarung durch Beschluss der Verbandsversammlung ist auch ohne Rücksicht auf die Beschränkung des Abs. 2 zulässig.
Anl. 1 § 8 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 1. Jänner 1999, frühestens jedoch mit Rechtswirksamkeit der Verordnung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung der Vereinbarung in Kraft.
Anhänge
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