LandesrechtVorarlbergVerordnungenGenehmigung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Unteres Rheintal

Genehmigung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Unteres Rheintal

In Kraft seit 07. Mai 1993
Up-to-date

Anlage

Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Unteres Rheintal

Anl. 1 Präambel *)

Die Gemeinden des unteren Rheintales haben in dem Bestreben, das Angebot im öffentlichen Personennahverkehr durch eine an den Bedürfnissen der Bevölkerung orientierte Angebotsgestaltung zu verbessern, um damit unter anderem

- für die auf den öffentlichen Nahverkehr angewiesenen Teile der Bevölkerung eine Bedienung in angemessener Qualität bereitzustellen sowie

- jenen Personen, die im Individualverkehr ein Kraftfahrzeug benützen, den Zugang zum öffentlichen Verkehr zu erleichtern und dadurch einen maßgeblichen Beitrag zum Abbau verkehrsbedingter Belastungen zu leisten,

und in der Überzeugung, dass dieses Ziel aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemeinsam angestrebt werden soll, aufgrund der Beschlüsse der Gemeindevertretungen

der Gemeinde Altach vom 17.09.1992,
der Landeshauptstadt Bregenz vom 22.09.1992,
der Stadt Dornbirn vom 27.10.1992,
der Gemeinde Fußach vom 06.10.1992,
der Gemeinde Gaißau vom 07.10.1992,
der Marktgemeinde Götzis vom 25.02.1993,
der Marktgemeinde Hard vom 20.05.1992,
der Gemeinde Höchst vom 20.10.1992,
der Stadt Hohenems vom 03.12.1992,
der Gemeinde Kennelbach vom 09.11.1992,
der Marktgemeinde Lauterach vom 29.06.1992,
der Marktgemeinde Lustenau vom 24.09.1992,
der Gemeinde Schwarzach vom 14.10.1992
und der Marktgemeinde Wolfurt vom 04.06.1992

eine Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Unteres Rheintal getroffen. Da die Gemeinde Bildstein, die Gemeinde Buch, die Gemeinde Eichenberg, die Gemeinde Hohenweiler, die Marktgemeinde Hörbranz, die Gemeinde Lochau, die Gemeinde Mäder und die Gemeinde Möggers in ihren Gemeindevertretungssitzungen beschlossen haben, dem Gemeindeverband beitreten zu wollen, ist eine Änderung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Unteres Rheintal erforderlich. In diesem Zusammenhang sollen weitere Änderungen der Vereinbarung vorgenommen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 116/2016

Anl. 1 § 1*) Beteiligte Gemeinden, Aufgabe, Name, Sitz

(1) Die Gemeinde Altach, die Landeshauptstadt Bregenz, die Stadt Dornbirn, die Gemeinde Fußach, die Gemeinde Gaißau, die Marktgemeinde Götzis, die Marktgemeinde Hard, die Gemeinde Höchst, die Stadt Hohenems, die Gemeinde Kennelbach, die Marktgemeinde Lauterach, die Marktgemeinde Lustenau, die Gemeinde Schwarzach und die Marktgemeinde Wolfurt sowie die Gemeinde Bildstein, die Gemeinde Buch, die Gemeinde Eichenberg, die Gemeinde Hohenweiler, die Marktgemeinde Hörbranz, die Gemeinde Lochau, die Gemeinde Mäder und die Gemeinde Möggers bilden einen Gemeindeverband.

(2) Der Gemeindeverband führt den Namen "Gemeindeverband Personennahverkehr Unteres Rheintal". Er hat seinen Sitz in der von der Verbandsversammlung als Ort der Geschäftsstelle bestimmten Gemeinde.

(3) Der Gemeindeverband hat die Aufgabe, auf eine Verbesserung des gemeindeüberschreitenden öffentlichen Personennahverkehrs im Gebiet der verbandsangehörigen Gemeinden hinzuwirken insbesondere durch

a) Prüfung des Bedarfes und Optimierung des bestehenden Angebotes,

b) Mitwirkung an der Angebotsgestaltung, insbesondere auch durch damit zusammenhängende Vorbereitungs-, Koordinations- und Organisationsarbeiten,

c) Planung, Organisation und Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit,

d) Abschluss von Verträgen mit Verkehrsunternehmen zur Erbringung von Verkehrsleistungen,

e) Qualitätssicherung und Beschwerdemanagement in Zusammenarbeit mit anderen Verkehrsunternehmen und Verkehrsgesellschaften,

f) Errichtung von oder Beteiligung an Verkehrsunternehmen und Verkehrsgesellschaften.

*) Fassung LGBl.Nr. 116/2016

Anl. 1 § 2*) Organe

Die Organe des Gemeindeverbandes sind

1. die Verbandsversammlung,

2. der Verbandsvorstand,

3. der Verbandsobmann.

*) Fassung LGBl.Nr. 116/2016

Anl. 1 § 3*) Verbandsversammlung

(1) Die verbandsangehörigen Gemeinden entsenden in die Verbandsversammlung je einen Vertreter mit folgenden Stimmrechten:

Vertreter von Gemeinden bis 5.000 Einwohner 2 Stimmen,
Vertreter von Gemeinden von 5.001 bis 15.000 Einwohner 4 Stimmen,
Vertreter von Gemeinden über 15.000 Einwohner 6 Stimmen.

(2) Für die Ermittlung der Stimmrechte ist die Einwohnerzahl maßgebend, die sich nach dem Jahresdurchschnitt der Verwaltungszählung des vergangenen Jahres ergibt.

(3) Der Verbandsversammlung obliegen:

a) die Wahl des Verbandsvorstandes und des Verbandsobmannes;

b) Beschlüsse über den Beitritt oder Austritt einer Gemeinde sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes;

c) Beschlüsse über Änderungen der Vereinbarung, insbesondere solche aus Anlass des Beitrittes oder Austrittes einer Gemeinde;

d) die Festlegung des Standortes der Geschäftsstelle;

e) die Ausübung des Leitungsrechtes gegenüber dem Verbandsvorstand und dem Verbandsobmann;

f) Beschlüsse über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss;

g) Geltendmachung von privatrechtlichen Forderungen aus Schäden, für die der Verbandsobmann oder die Mitglieder des Verbandsvorstandes dem Gemeindeverband haften bzw. Verzicht auf solche Forderungen;

h) die Festsetzung allfälliger Aufwandsentschädigungen für die Organe des Gemeindeverbandes;

i) Errichtung von oder Beteiligung an Verkehrsunternehmen und Verkehrsgesellschaften;

j) Beschlüsse über Geschäfte, deren Wert 1 % der Finanzkraft gemäß § 8 Gemeindeverbandsverordnung übersteigen. Bei finanziellen Verpflichtungen darf das Beschlussrecht für Geschäfte mit einem Wert im Einzelfall bis höchstens 10 % der Finanzkraft an den Verbandsvorstand abgetreten werden. Für die Feststellung des Wertes eines Geschäftes ist der Gesamtwert und nicht die jährliche finanzielle Verpflichtung aus einem Geschäft maßgebend;

k) Festlegung von Kriterien und Berechnungsschlüsseln im Sinne des § 6 (Deckung des Aufwandes, Haftung, Überschuss).

(4) Die Verbandsversammlung muss mindestens zweimal jährlich (je eine Sitzung zur Beschlussfassung des Voranschlages sowie des Rechnungsabschlusses) tagen.

*) Fassung LGBl.Nr. 116/2016

Anl. 1 § 4*) Verbandsvorstand

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus sechs Mitgliedern. Jedem Mitglied steht eine Stimme zu. Die zu bestellenden Mitglieder werden auf die von den verbandsangehörigen Gemeinden entsandten Vertretungen wie folgt aufgeteilt:

Vertretung der Gemeinden bis 5.000 Einwohner 1 Mitglied
Vertretung der Gemeinden ab 5.001 bis 15.000 Einwohner 3 Mitglieder
Vertretung der Gemeinden über 15.000 Einwohner 2 Mitglieder.

(2) Dem Verbandsvorstand obliegen alle in den Aufgabenbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nach dieser Vereinbarung oder nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes des VII. Hauptstückes des Gemeindegesetzes oder nach der Gemeindeverbandsverordnung nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Zu den Aufgaben zählen insbesondere:

a) Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen von Verbandsbediensteten;

b) Entlohnung der Verbandsbediensteten im Rahmen des Beschäftigungsrahmenplanes;

c) Beschlüsse über Geschäfte, deren Wert zwischen 0,1 % und 1 % bzw. mit Ermächtigung der Verbandsversammlung im Einzelfall bis höchstens 10 % der Finanzkraft liegen. Bei finanziellen Verpflichtungen darf das Beschlussrecht für Geschäfte mit einem Wert im Einzelfall bis höchstens 0,25 % der Finanzkraft an den Verbandsobmann abgetreten werden.

(3) Dem Verbandsvorstand obliegt die Überwachung von Beteiligungen an Verkehrsunternehmen und Verkehrsgesellschaften.

*) Fassung LGBl.Nr. 116/2016

Anl. 1 § 5*) Verbandsobmann

Dem Verbandsobmann obliegen:

a) die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen;

b) die laufende Verwaltung des Gemeindeverbandes als Träger von Privatrechten;

c) die Leitung der Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes als deren Vorstand;

d) die Geschäfte, deren Wert 0,1 % bzw. mit Ermächtigung des Verbandsvorstandes im Einzelfall bis höchstens 0,25 % der Finanzkraft nicht übersteigen;

e) die Durchführung der durch die Kollegialorgane gefassten Beschlüsse;

f) die Berichterstattung an den Verbandsvorstand im Zusammenhang mit Beteiligungen an Verkehrsunternehmen und Verkehrsgesellschaften.

*) Fassung LGBl.Nr. 116/2016

Anl. 1 § 5a*) Prüfungsausschuss

Der laut Gemeindegesetz vorgeschriebene Prüfungsausschuss ist entsprechend der jeweiligen Fassung einzurichten. Zusätzlich sind der Jahresabschluss und die Buchführung durch ein zur Abschlussprüfung befugtes Unternehmen zu prüfen.

*) Fassung LGBl.Nr. 116/2016

Anl. 1 § 6*) Deckung des Aufwandes, Haftung, Überschuss

(1) Die Aufwendungen des Gemeindeverbandes werden in Verwaltungs-, Investitions- und Personenbeförderungskosten aufgeteilt:

a) als Verwaltungskosten gelten alle Aufwendungen, die zur Führung des Verbandes notwendig sind, insbesondere Kosten für Personal, Organisation, Planung und Marketing, soweit sie nicht den Investitions- und Personenbeförderungskosten zuzurechnen sind;

b) als Investitionskosten gelten die Kosten für Investitionen, die für die Fahrzeugausstattung und für die technische Ausstattung vor Ort notwendig sind (z.B. Technik, Ampelbevorzugung, Haltestellen);

c) als Personenbeförderungskosten gelten die den Verkehrsunternehmen und Verkehrsgesellschaften im Rahmen von Verkehrsdienstverträgen für die Erbringung von Verkehrsleistungen abzugeltenden Kosten.

(2) Die verbandsangehörigen Gemeinden tragen zum finanziellen Abgang des Gemeindeverbandes bei:

a) für die Verwaltungskosten im Verhältnis der Einwohnerzahlen gemäß § 3 Abs. 2;

b) für die Investitionskosten mittels eines von der Verbandsversammlung festzulegenden Schlüssels nach lit. a und c;

c) für die Personenbeförderungskosten nach einem Haltestellenschlüssel, dessen Berechnungsmodalitäten von der Verbandsversammlung festzulegen sind.

(3) Ein allfälliger Überschuss wird im Ausmaß des Abs. 2 lit. a auf die verbandsangehörigen Gemeinden aufgeteilt.

(4) Die verbandsangehörigen Gemeinden leisten auf Verlangen des Gemeindeverbandes vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe eines Viertels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung. Die Vorschüsse werden auf der Grundlage des Voranschlages ermittelt.

(5) Für Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes haften die verbandsangehörigen Gemeinden untereinander im Verhältnis des Abs. 2 lit. a.

(6) Die verbandsangehörigen Gemeinden werden, wenn dies mindestens drei Mitglieder der Verbandsversammlung verlangen, Verhandlungen über eine Änderung des in Abs. 2, 3 und 5 festgelegten Verhältnisses mit dem Ziel einer Kostenverteilung aufnehmen, welche die Bedienungsqualität des öffentlichen Personennahverkehrs in den verbandsangehörigen Gemeinden unter Einbeziehung des Angebotes im schienengebundenen Verkehr berücksichtigt.

(7) Die Kostenverrechnung an Gemeinden, die mindestens einem weiteren Gemeindeverband (Personennahverkehr) angehören bzw. an nicht verbandsangehörige Dritte ist vom zuständigen Verwaltungsorgan festzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 116/2016

Anl. 1 § 7*) Beitritt, Austritt

(1) Ein nachträglicher Beitritt von Gemeinden durch Beitrittserklärung sowie Annahme der Beitrittserklärung und dementsprechender Änderung der Vereinbarung durch Beschluss der Verbandsversammlung ist zulässig.

(2) Ein Austritt von Gemeinden ist möglich. Ein solcher Austritt ist nur zum Ende einer Fahrplanperiode unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von neun Monaten möglich. Die zur Wirksamkeit des Austrittes erforderliche Änderung der Vereinbarung ist von der Verbandsversammlung unverzüglich zu beschließen.

*) Fassung LGBl.Nr. 116/2016

Anl. 1 § 8 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt mit Rechtswirksamkeit der Verordnung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung der Vereinbarung in Kraft.