LandesrechtVorarlbergVerordnungenGenehmigung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Oberes Rheintal

Genehmigung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Oberes Rheintal

In Kraft seit 04. März 1993
Up-to-date

Anlage

Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Oberes Rheintal

Anl. 1 Präambel *)

Die Gemeinden des oberen Rheintales haben in dem Bestreben, das Angebot im öffentlichen Personennahverkehr durch eine an den Bedürfnissen der Bevölkerung orientierte Angebotsgestaltung zu verbessern, um damit unter anderem

- für die auf den öffentlichen Nahverkehr angewiesenen Teile der Bevölkerung eine Bedienung in angemessener Qualität bereitzustellen sowie

- jenen Personen, die im Individualverkehr ein Kraftfahrzeug benützen, den Zugang zum öffentlichen Verkehr zu erleichtern und dadurch einen maßgeblichen Beitrag zum Abbau verkehrsbedingter Belastungen zu leisten,

und in der Überzeugung, dass dieses Ziel aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemeinsam angestrebt werden soll, aufgrund der Beschlüsse der Gemeinde-/Stadtvertretungen

der Stadt Feldkirch vom 15.12.1992,
der Gemeinde Fraxern vom 23.11.1992,
der Gemeinde Göfis vom 09.12.1992,
der Marktgemeinde Götzis vom 25.02.1993,
der Gemeinde Klaus vom 18.11.1992,
der Gemeinde Koblach vom 14.12.1992,
der Gemeinde Laterns vom 02.12.1992,
der Gemeinde Meiningen vom 17.12.1992,
der Marktgemeinde Rankweil vom 16.12.1992,
der Gemeinde Röthis vom 23.11.1992,
der Gemeinde Sulz vom 19.10.1992,
der Gemeinde Übersaxen vom 07.12.1992,
der Gemeinde Viktorsberg vom 09.12.1992,
der Gemeinde Weiler vom 17.12.1992
und der Gemeinde Zwischenwasser vom 17.12.1992

nachstehende Vereinbarung getroffen:

*) Fassung LGBl.Nr. 27/1997, 71/2011

Anl. 1 § 1*) Beteiligte Gemeinden, Aufgabe, Name, Sitz

(1) Die Stadt Feldkirch, die Gemeinde Fraxern, die Gemeinde Göfis, die Marktgemeinde Götzis, die Gemeinde Klaus, die Gemeinde Koblach, die Gemeinde Laterns, die Gemeinde Meiningen, die Marktgemeinde Rankweil, die Gemeinde Röthis, die Gemeinde Sulz, die Gemeinde Übersaxen, die Gemeinde Viktorsberg, die Gemeinde Weiler und die Gemeinde Zwischenwasser bilden einen Gemeindeverband.

(2) Der Gemeindeverband führt den Namen "Gemeindeverband Personennahverkehr Oberes Rheintal". Er hat seinen Sitz in der von der Verbandsversammlung als Ort der Geschäftsstelle bestimmten Gemeinde.

(3) Der Gemeindeverband hat die Aufgabe, auf eine bedarfsgerechte Bedienung des gemeindeüberschreitenden öffentlichen Personennahverkehrs im Gebiet der verbandsangehörigen Gemeinden hinzuwirken durch

a) Prüfung des bestehenden Angebotes und des Bedarfs,

b) Mitwirkung an der Angebotsgestaltung, insbesondere auch durch damit zusammenhängende Vorbereitungs-, Koordinations- und Organisationsarbeiten,

c) Abschluss von Verträgen mit Verkehrsunternehmen in Zusammenarbeit mit der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft (Kooperationsvertrag) zur Erbringung von Verkehrsleistungen,

d) Planung, Organisation und Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit, Verkaufsförderung (Marketing), Beschwerdemanagement und Qualitätssicherung in Zusammenarbeit mit der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft (Kooperationsvertrag),

e) Beteiligung an Gesellschaften zur Erbringung von Verkehrsleistungen und Verkehrsverbundeinrichtungen.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/1997, 71/2011

Anl. 1 § 2*) Organe

(1) Die Organe des Gemeindeverbandes sind

a) die Verbandsversammlung,

b) der Verbandsvorstand,

c) der Verbandsobmann.

(2) Die Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes ist an dem von der Verbandsversammlung bestimmten Ort einzurichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 71/2011

Anl. 1 § 3*) Verbandsversammlung

(1) Die verbandsangehörigen Gemeinden entsenden in die Verbandsversammlung je einen Vertreter mit folgenden Stimmrechten:

Vertreter von Gemeinden bis 5.000 Einwohner 2 Stimmen,
Vertreter von Gemeinden von 5.001 bis 15.000 Einwohner 4 Stimmen,
Vertreter von Gemeinden über 15.000 Einwohner 6 Stimmen.

(2) Die Zahl der Einwohner nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Jahresdurchschnitt der Bevölkerung mit Hauptwohnsitz und weiterem Wohnsitz gemäß der Verwaltungszählung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung des der allgemeinen Gemeindevertretungswahl unmittelbar vorausgehenden Jahres.

(3) Der Verbandsversammlung obliegen:

a) die Wahl der Organe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b und c;

b) Beschlüsse über den Beitritt oder Austritt einer Gemeinde sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes;

c) Beschlüsse über Änderungen der Vereinbarung, insbesondere solche aus Anlass des Beitrittes oder Austrittes einer Gemeinde;

d) die Festlegung des Standortes der Geschäftsstelle;

e) die Ausübung des Leitungsrechtes gegenüber den Organen des Verbandes;

f) Beschlüsse über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss;

g) Geltendmachung von privatrechtlichen Forderungen aus Schäden, für die der Verbandsobmann oder die Mitglieder des Verbandsvorstandes dem Gemeindeverband haften, Verzicht auf solche Forderungen;

h) die Festsetzung allfälliger Aufwandsentschädigungen;

i) Beteiligung an Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbundeinrichtungen;

j) Beschlüsse über Geschäfte, deren Wert 25.000 Euro übersteigt, ausgenommen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses von Angestellten (insbesondere Begründung und Beendigung des Dienstsverhältnisses, Besoldung von Angestellten).

(4) Die Verbandsversammlung muss mindestens zweimal jährlich tagen.

*) Fassung LGBl.Nr. 71/2011

Anl. 1 § 4*) Verbandsvorstand

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Jedem Vorstandsmitglied steht eine Stimme zu. Die zu besetzenden Stellen werden auf die von den verbandsangehörigen Gemeinden entsandten Vertretungen wie folgt aufgeteilt:

Gemeinden über 15.000 Einwohner 1 Stelle,
Gemeinden von 5.001 bis 15.000 Einwohner 1 Stelle,
Gemeinden bis 5.000 Einwohner 3 Stellen.

(2) Dem Verbandsvorstand obliegen alle in den Aufgabenbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nach dieser Vereinbarung oder nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes des VII. Hauptstückes des Gemeindegesetzes oder nach der Gemeindeverbandsverordnung nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 71/2011

§ 5*) Verbandsobmann

Dem Verbandsobmann obliegen:

a) die Einberufung der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes sowie deren Vorsitzführung;

b) die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen;

c) die Durchführung der durch die Kollegialorgane des Gemeindeverbandes gefassten Beschlüsse;

d) die laufende Verwaltung des Gemeindeverbandes als Träger von Privatrechten;

e) die Leitung der Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes als deren Vorstand.

*) Fassung LGBl.Nr. 71/2011

Anl. 1 § 6*) Deckung des Aufwands, Haftung

(1) Die Aufwendungen des Gemeindeverbandes werden in Verwaltungs-, Infrastruktur- und Verkehrskosten aufgeteilt:

a) als Verwaltungskosten gelten alle Aufwendungen, die zur Führung des Verbandes notwendig sind, insbesondere Kosten für Personal, Organisation, Planung und Marketing, soweit sie nicht den Infrastruktur- oder Verkehrskosten zuzurechnen sind;

b) als Infrastrukturkosten gelten die Kosten für Investitionen, die für die Fahrzeugausstattung und für die technische Ausstattung vor Ort notwendig sind;

c) als Verkehrskosten gelten die den Verkehrsunternehmen im Rahmen von Verkehrsdienstverträgen für die Erbringung von Verkehrsleistungen abzugeltenden Kosten; sie werden in Linienverkehrs- und Rufbuskosten unterteilt.

(2) Die verbandsangehörigen Gemeinden tragen zum Aufwand des Gemeindeverbandes bei:

a) für die Verwaltungskosten im Verhältnis der Bevölkerung des Jahresdurchschnittes mit Hauptwohnsitz und weiterem Wohnsitz gemäß Verwaltungszählung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung des der allgemeinen Gemeindevertretungswahl unmittelbar vorausgehenden Jahres;

b) für die Infrastrukturkosten je zur Hälfte nach lit. a und c;

c) für die Linienverkehrskosten nach einem Haltestellenschlüssel;

dieser fußt auf dem jeweils gültigen Fahrplan jeder Gemeinde für ein Jahr; die Haltestellenpunkte ergeben sich aus der Summe der Abfahrten von den jeweiligen Haltestellen; die letzte Haltestelle (Endpunkt) einer Linie wird nicht in die Berechnung mit einbezogen;

d) für die Rufbusverkehrskosten nach einem kombinierten Einwohner-/ Fahrgastbeförderungsschlüssel; dieser fußt auf dem Einwohnerschlüssel gemäß lit. a und auf zyklisch erhobenen Fahrgastbeförderungsfällen in den jeweiligen Gemeinden.

(3) An einem allfälligen Überschuss nehmen die verbandsangehörigen Gemeinden im Ausmaß des Abs. 2 lit. a teil.

(4) Die verbandsangehörigen Gemeinden leisten auf Verlangen vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe eines Viertels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung. Die Vorschüsse werden auf der Grundlage des Voranschlages ermittelt.

(5) Für Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes haften die verbandsangehörigen Gemeinden untereinander im Verhältnis des Abs. 2 lit. c.

(6) Die verbandsangehörigen Gemeinden werden, wenn dies drei Mitglieder der Verbandsversammlung oder Mitglieder der Verbandsversammlung, die ein Viertel der Stimmen vertreten, verlangen, Verhandlungen über eine Änderung des im Abs. 2 und 3 festgelegten Verhältnisses mit dem Ziel einer Kostenverteilung aufnehmen, welche die Bedienungsqualität des öffentlichen Personennahverkehrs in den verbandsangehörigen Gemeinden unter Einbeziehung des Angebotes im schienengebundenen Verkehr berücksichtigt.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/1995, 71/2011

§ 7 Beitritt, Austritt

(1) Ein nachträglicher Beitritt von Gemeinden durch Beitrittserklärung sowie Annahme der Beitrittserklärung und dementsprechender Änderung der Vereinbarung durch Beschluss der Verbandsversammlung ist zulässig.

(2) Ein Austritt durch einseitige Erklärung ist möglich. Innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren, gerechnet vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung, ist ein solcher Austritt nur zum Ende einer Fahrplanperiode unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von neun Monaten möglich. Die zur Wirksamkeit des Austrittes erforderliche Änderung der Vereinbarung ist unverzüglich zu beschließen.

(3) Außer dem Fall des Abs. 2 ist ein Austritt von Gemeinden durch Austrittserklärung und Annahme der Austrittserklärung und dementsprechender Änderung der Vereinbarung durch Beschluss der Verbandsversammlung auch ohne Rücksicht auf die Beschränkung des Abs. 2 zweiter Satz zulässig.

Anl. 1 § 8 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 4. März 1993, frühestens jedoch mit Rechtswirksamkeit der Verordnung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung der Vereinbarung in Kraft.

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