Verordnung der Landesregierung über die Form des Dienstausweises für Bürgermeister und Vizebürgermeister
Vorwort
§ 1 § 1*) Dienstausweis
Der Dienstausweis für Bürgermeister und Vizebürgermeister ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 85,60 x 53,98 mm (Scheckkartenformat) nach dem Muster der Anlage herzustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 48/2016
§ 2 § 2*) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung
(1) Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über die Form des Dienstausweises für Bürgermeister und Vizebürgermeister, LGBl.Nr. 48/2016, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Auf Dienstausweise eines Bürgermeisters oder Vizebürgermeisters, die vor Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über die Form des Dienstausweises für Bürgermeister und Vizebürgermeister, LGBl.Nr. 48/2016, ausgestellt wurden, findet § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Form des Dienstausweises für Bürgermeister und Vizebürgermeister, LGBl.Nr. 33/1978, weiterhin Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 48/2016
Anl. 1
Anhänge
AnlagePDF