(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Monatsbezüge der Bürgermeister, LGBl. Nr. 65/2005, außer Kraft.
(2) Die Anpassung der Mindest- und Höchstbeträge gemäß § 2 erfolgt erstmals zum 1. Jänner 2012.
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