Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Ausmaß der Landesverwaltungsabgaben
(1) Für das Ausmaß der nach dem Tiroler Verwaltungsabgabengesetz in den Angelegenheiten der Landesverwaltung zu entrichtenden Landesverwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend.
(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Landesverwaltungsabgabe ist nur dann zu entrichten, wenn keine Tarifpost des Besonderen Teiles Anwendung findet.
(3) Werden mehrere Berechtigungen, die selbstständig ausgeübt werden können, in einem verliehen, so ist die Landesverwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.
(4) Wurde auf Antrag einer Gemeinde die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine Landesbehörde übertragen, so hat die Landesbehörde den in der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007, LGBl. Nr. 31, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Tarif anzuwenden.
§ 2
§ 2
Art der Einhebung der Landesverwaltungsabgaben
(1) Landesverwaltungsabgaben sind durch Barzahlung oder durch Post- oder Banküberweisung zu entrichten.
(2) Landesverwaltungsabgaben können weiters mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte entrichtet werden, sofern die Behörde über die dafür erforderlichen technischorganisatorischen Voraussetzungen verfügt. Die Möglichkeit der Entrichtung der Landesverwaltungsabgaben auf diese Weise ist durch Anschlag im Amtsgebäude an gut sichtbarer Stelle bekannt zu machen.
(3) Der Nachweis über die Einzahlung des Abgabenbetrages (Kassenbeleg, Durchschrift des buchhalterischen Empfangsauftrages und dergleichen) ist zum Akt zu nehmen. Im Fall der Entrichtung der Landesverwaltungsabgaben durch Barzahlung, mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte ist der Partei ein Beleg über die erfolgte Einzahlung auszuhändigen.
§ 3
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 79/2006, außer Kraft.
Anlage zu § 1 Abs. 1
Tarif über das Ausmaß der Landesverwaltungsabgaben
Anl. 1 Allgemeiner Teil
1. Verleihung einer Berechtigung oder Erteilung einer Bewilligung auf Antrag der Partei 15,– Euro
2. Sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen 15,– Euro
3. Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen mit Ausnahme von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen sowie die Durchführung von Beglaubigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist 5,– Euro
4. Aufnahme von Niederschriften über mündliche, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegende Anbringen, je Seite 5,– Euro
5. Herstellung von Abschriften, Zweitschriften und dergleichen, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist, je Seite 5,– Euro
Anl. 1 Besonderer Teil
Anl. 1 I. Staatsbürgerschaft
Anl. 1 (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2013 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 188/2013)
6. Verleihung der Staatsbürgerschaft
a) ohne Rechtsanspruch auf Verleihung (§ 10) 500,– Euro
b) bei Rechtsanspruch auf Verleihung
1. nach den §§ 11a, 13 und 14 400,– Euro
2. nach den §§ 12 Abs. 1 und 25 300,– Euro
3. nach den §§ 11b und 12 Abs. 2 180,– Euro
7. Nachweis von Grundkenntnissen der Geschichte Tirols – Prüfung (§ 10a Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 5) 40,– Euro
8. Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den Ehegatten (§ 16) 180,– Euro
9. Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft (§ 20) 50,– Euro
12. Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (§ 28) 500,– Euro
13. Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband im Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 30) 110,– Euro
14. Erlassung eines Feststellungsbescheides in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft auf Antrag (§ 42 Abs. 1) 160,– Euro
15. Ausstellung einer Bestätigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft auf Antrag (§ 43 Abs. 1) 10,– Euro
16. Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs. 1)
a) für Kinder, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben frei
b) für sonstige Personen 11,– Euro".
Anl. 1 II. Angelegenheiten der Krankenanstalten
Anl. 1 (Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 152/2013)
17. Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt (§ 3 Abs. 1, § 4a Abs. 1)
a) bis zu 400 m² Gesamtfläche 550,– Euro
b) darüber 1.100,– Euro
18. Bewilligung einer wesentlichen Änderung einer Krankenanstalt (§ 5 Abs. 1)
a) mit Durchführung einer Bedarfsprüfung 550,– Euro
b) ohne Durchführung einer Bedarfsprüfung 275,– Euro
19. Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt (§ 4 Abs. 1, § 4c Abs. 1)
a) im Sinn der TP 17 b) 275,– Euro
b) im Sinn der TP 17 a) und 18 150,– Euro
20. Bewilligung zur Verpachtung oder Übertragung einer Krankenanstalt (§ 6 Abs. 1) 150,– Euro
21. Bewilligung zur Änderung der Bezeichnung einer Krankenanstalt (§ 6 Abs. 1) 50,– Euro
Anl. 1 III. Heilvorkommen- und Kurortewesen
Anl. 1 (Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, LGBl. Nr. 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013)
22. Anerkennung eines Heilvorkommens (§ 2 Abs. 1) 250,– Euro
23. Bewilligung zur Nutzung eines Heilvorkommens (§ 6 Abs. 1) 150,– Euro
24. Bewilligung zum Vertrieb von Produkten eines Heilvorkommens (§ 6 Abs. 1) 150,– Euro
25. Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt (§ 16 Abs. 1) 150,– Euro
26. Bewilligung von wesentlichen räumlichen Änderungen einer Kuranstalt sowie von wesentlichen Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere Zusatztherapien (§ 16 Abs. 6) 150,– Euro
Anl. 1 IV. Leichen- und Bestattungswesen
Anl. 1 (Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013)
27. Bewilligung zur Beisetzung von Leichen oder Leichenteilen oder von Aschenurnen außerhalb eines Friedhofes (§ 33 Abs. 2) 150,– Euro
28. Bewilligung zur Überführung einer Leiche (§ 42) 35,– Euro
28a. Ausstellung einer Bescheinigung zur Überführung einer Leiche in das Ausland (§ 43) 35,– Euro
29. Bewilligung zur Ausgrabung von Leichen oder Leichenresten (§ 46 Abs. 1) 70,– Euro
Anl. 1 V. Jagdangelegenheiten
Anl. 1 (Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013)
30. Feststellung bzw. Neufeststellung eines Eigenjagdgebietes (§ 4 Abs. 2 und 3 iVm § 5) je Hektar land- oder forstwirtschaftlich nutzbarer Fläche 0,70 Euro, höchstens jedoch 1.100,– Euro
31. Feststellung bzw. Neufeststellung eines Genossenschaftsjagdgebietes (§ 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 je Hektar land- oder forstwirtschaftlich nutzbarer Fläche 0,70 Euro, höchstens jedoch 1.100,– Euro
32. Bewilligung der Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes (§ 6 Abs. 2) 800,– Euro
33. Bewilligung der Errichtung, Erweiterung oder wesentlichen Änderung eines Geheges (§ 7 Abs. 2)
a) bis zu einem Hektar 100,– Euro
b) über einem Hektar 300,– Euro
34. Bewilligung einer Angliederung (§ 8 Abs. 2) 100,– Euro
35. Verkürzung oder Begradigung von Jagdgebietsgrenzen (§ 8 Abs. 3) 100,– Euro
36. Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte (§ 27 Abs. 2) 50,– Euro
37. Gestattung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers (§ 31 Abs. 3) 300,– Euro
38. Ausnahmebewilligungen nach § 40 Abs. 2:
a) für Nachtabschüsse (lit. a) 30,– Euro
b) vom Verbot des Haltens und Errichtens eines Futterplatzes (lit. b erster Satz) 100,– Euro
c) vom Verbot, dem Schalen- und Federwild sowie den Hasen zur Nachtzeit nachzustellen, künstliche Lichtquellen, Spiegel und Vorrichtungen zum Blenden oder zur Beleuchtung von Zielen, Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker und Infrarot- oder elektronische Zielgeräte sowie Narkosegewehre zu verwenden (lit. b zweiter und dritter Satz) 30,– Euro
39. Ausnahmen vom Verbot des Haltens und Beförderns ganzjährig geschonter Greifvögel zum Zweck der Ausübung der Beizjagd (§ 42 Abs. 3) 65,– Euro
40. Sperre von Grundflächen in der Umgebung von Futterplätzen (§ 45 Abs. 1) 160,– Euro
41. Bewilligung zur Aussetzung nicht heimischer Tierarten (§ 53 Abs. 1) 175,– Euro
Anl. 1 VI. Fischereiangelegenheiten
Anl. 1 (Tiroler Fischereigesetz 2002, LGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013)
42. Festlegung, Teilung und Zusammenlegung von Eigenrevieren (§ 5 Abs. 1 und 2) 85,– Euro
43. Festlegung und Grenzänderung von Gemeinschaftsrevieren, Einbeziehung in Gemeinschaftsreviere (§ 6 Abs. 1, 2 und 4) 85,– Euro
44. Zuweisung von Fischwässern (§ 8 Abs. 1) 65,– Euro
45. Bewilligung der Selbstbewirtschaftung (§ 13 Abs. 2) 85,– Euro
46. Verleihung des Berufsfischerpatentes (§ 16 Abs. 2) 85,– Euro
47. Bewilligung zur Entnahme von Nahrung für Wassertiere (§ 19 Abs. 2) 65,– Euro
48. Bewilligung zur Aussetzung von Wassertieren (§ 21 Abs. 3) 65,– Euro
49. Ausstellung von Fischereikarten (Namens- oder Gastkarten, § 27) 50,– Euro
50. Bewilligung zur Entnahme von Wassertieren unter dem Mindestmaß oder während der Schonzeit (§ 30 Abs. 4) 65,– Euro
51. Bewilligung zur Verwendung verbotener Fangvorrichtungen (§ 31 Abs. 7) 65,– Euro
52. Bewilligung eines Fisch- oder Krebszuchtbetriebes oder eines Angelteiches (§ 38 Abs. 2 und 9, § 40 Abs. 2) 85,– Euro
53. Bewilligung eines Netzgeheges (§ 41 Abs. 2) 65,– Euro
54. Festlegung eines Aufzuchtgewässers, Ausnahmebewilligung vom Verbot der Angelfischerei oder von sonstigen verbotenen Tätigkeiten in Aufzuchtgewässern (§ 42 Abs. 1 und 4) 65,– Euro
Anl. 1 VII. Tierzuchtangelegenheiten
Anl. 1 (Tiroler Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. Nr. 38, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013)
55. Anerkennung als Zuchtorganisation (§ 3)
a) mit der Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen (Abs. 5) 500,– Euro
b) ohne die Ermächtigung nach lit. a 450,– Euro
sowie für jede von der Anerkennung umfasste Rasse zusätzlich zum Betrag nach lit. a oder b
c) im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen für jede Rasse 100,– Euro
d) im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden für jede Rasse 150,– Euro
56. Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen (§ 3 Abs. 5) 50,– Euro
57. Ergänzende Anerkennung aufgrund einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit einer Zuchtorganisation (§ 5)
a) für die Erweiterung der Anerkennung auf weitere Rassen für jede Rasse
1. im Fall von Zuchtorganisationen für Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen für jede Rasse 100,– Euro
2. im Fall von Zuchtorganisationen für Equiden für jede Rasse 150,– Euro
b) für jede sonstige wesentliche Änderung 50,– Euro
58. Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union (§ 19) 50,– Euro
Anl. 1 VIII. Naturschutzangelegenheiten
Anl. 1 (Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013)
61. Bewilligung nach § 14 Abs. 4 220,– Euro
62. Bewilligung nach § 14 Abs. 5 870,– Euro
63. Bewilligung nach § 15 Abs. 1 220,– Euro
64. Schriftliche Zustimmung nach § 16 Abs. 4 220,– Euro
65. Ausnahmebewilligung nach § 22 Abs. 2 220,– Euro
66. Verleihung der Befugnis als Naturhöhlenführer (§ 28a) 45,– Euro
67. Anerkennung von Ausbildungen für das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen und der Berufspraxis von Begünstigten im Rahmen der europäischen Integration (§ 28b) 55,– Euro
68. Bewilligung nach § 29 Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 Z. 1 220,– Euro
69. Bewilligung nach § 29 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 Z. 2 870,– Euro
70. Bewilligung nach § 29 Abs. 3 lit. a 870,– Euro
71. Bewilligung nach § 29 Abs. 3 lit. b (ausgenommen zu Wissenschafts- und Forschungszwecken) 870,– Euro
72. Bewilligung nach § 29 Abs. 3 lit. b ausschließlich zu Wissenschafts- und Forschungszwecken 220,– Euro
73. Bewilligung nach § 29 Abs. 3 lit. c 220,– Euro
74. Bewilligung nach Verordnungen, die nach § 48 Abs. 1 als Gesetz in Geltung stehen, und bei denen das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nicht beeinträchtigt 220,– Euro
75. Bewilligung nach Verordnungen, die nach § 48 Abs. 1 als Gesetz in Geltung stehen, und bei denen andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes überwiegen 870,– Euro
Anl. 1 IX. Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 14/2014)
76. Feststellungsbescheid nach § 3 Abs. 7 auf Antrag des Projektwerbers 100,– Euro
77. Genehmigung nach § 17 1.100,– Euro
78. Grundsätzliche Genehmigung nach § 18 Abs. 1 1.100,– Euro
79. Abschnittsgenehmigung nach § 18a 1.100,– Euro
80. Änderung des Bescheides vor Zuständigkeitsübergang nach § 18b 500,– Euro
81. Abnahmebescheid nach § 20 Abs. 2 500,– Euro
82. Teilabnahmebescheid nach § 20 Abs. 3 250,– Euro
83. Sonstige Genehmigungen, Bewilligungen und Feststellungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen 50,– Euro
Anl. 1 X. Verkehrswesen
Anl. 1 (Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 27/2014)
84. Ausstellung eines Ausweises für Inhaber und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung verfügen (§ 29b Abs. 1) frei
85. Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs. 1)
a) für eine einmalige Fahrt einschließlich der Rückfahrt 70,– Euro
b) für mehrmalige Fahrten bis zu einem Monat 160,– Euro
c) für eine Bewilligung mit einer längeren Zeitdauer 450,– Euro
d) hinsichtlich Fahrten, die als Folge von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) im regionalwirtschaftlichen Interesse für die Dauer von höchstens zwei Jahren bewilligt werden frei
86. Bewilligung von Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten (§ 45 Abs. 2):
a) soweit es sich um Ausnahmen von einem Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge handelt,
1. für eine einmalige Fahrt einschließlich der Rückfahrt 70,– Euro
2. für mehrmalige Fahrten bis zu einem Monat 160,– Euro
3. für eine Bewilligung für die Dauer von höchstens zwei Jahren 450,– Euro
4. hinsichtlich Fahrten für humanitäre Zwecke frei
5. hinsichtlich Fahrten, die als Folge von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) im regionalwirtschaftlichen Interesse für die Dauer von höchstens zwei Jahren bewilligt werden frei
b) soweit es sich um andere Bewilligungen handelt,
1. für eine einmalige Fahrt einschließlich der Rückfahrt 45,– Euro
2. für mehrmalige Fahrten bis zu einem Monat 90,– Euro
3. für eine Bewilligung für die Dauer von höchstens zwei Jahren 200,– Euro
4. bei Erteilung einer derartigen Ausnahmebewilligung im Hinblick auf eine schwere Körperbehinderung oder eines erheblichen körperlichen Gebrechens des Antragstellers oder der zu befördernden Person
aa) für eine einmalige Fahrt einschließlich der Rückfahrt 2,– Euro
bb) für mehrmalige Fahrten für die Dauer von höchstens zwei Jahren 9,– Euro
5. hinsichtlich Fahrten für humanitäre Zwecke frei
6. hinsichtlich Fahrten, die als Folge von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) im regionalwirtschaftlichen Interesse für die Dauer von höchstens zwei Jahren bewilligt werden frei
87. Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen (§ 45 Abs. 2a)
a) für eine einmalige Fahrt einschließlich der Rückfahrt 70,– Euro
b) für eine Bewilligung für die Dauer von höchstens sechs Monaten 200,– Euro
c) hinsichtlich Fahrten für humanitäre Zwecke frei
88. Bewilligung für ein zeitlich uneingeschränktes oder für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in nahe gelegenen Kurzparkzonen (§ 45 Abs. 4 und 4a)
a) bis zur Dauer einer Woche 10,– Euro
b) bis zur Dauer eines Monats 20,– Euro
c) bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren 60,– Euro
89. Bewilligung für die Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4):
a) für eine einmalige Ausnahme 15,– Euro
b) für eine Dauerbewilligung 150,– Euro
90. Bewilligung sportlicher Veranstaltungen auf Straßen (§ 64),
a) wenn für die Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Bundespolizeidirektion oder die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zuständig ist 55,– Euro
b) wenn für die Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist 110,– Euro
91. Ausstellung eines Radfahrausweises (§ 65 Abs. 2) frei
92. Bewilligung zum Befahren einer Fußgängerzone (§ 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 76a Abs. 1)
a) für eine einmalige Ausnahme 15,– Euro
b) für eine Bewilligung für die Dauer von höchstens zwei Jahren 150,– Euro
93. Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82):
a) Aufstellung von Selbstverkaufseinrichtungen für Zeitungen, pro Selbstverkaufseinrichtung 15,– Euro
b) Aufstellung von anderen Verkaufseinrichtungen je m² der in Anspruch genommenen Fläche 20,– Euro
höchstens jedoch 550,– Euro
c) Ablagerung von Baumaterial und Bauschutt sowie Aufstellung von Gerüsten
1. in Gebieten mit geschlossener Bauweise je m² der in Anspruch genommenen Fläche und Monat 3,– Euro
höchstens jedoch 550,– Euro
2. in Gebieten mit offener Bauweise je m² der in Anspruch genommenen Fläche und Monat 2,– Euro
höchstens jedoch 550,– Euro
d) für sonstige Zwecke 100,– Euro
94. Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand (§ 84 Abs. 3) je angefangenem m² Werbe- oder Ankündigungsfläche 120,– Euro
höchstens jedoch 700,– Euro
95. Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße (§ 90 Abs. 1):
a) bis zur Dauer einer Woche 50,– Euro
b) bis zur Dauer eines Monats 100,– Euro
c) darüber 200,– Euro
96. Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf der Straße (§ 93 Abs. 6) 20,– Euro
Anl. 1 XI. Schifffahrtswesen
Anl. 1 (Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 180/2013)
97. Bewilligung von Wassersportveranstaltungen, Wasserfesten und sonstigen Veranstaltungen (§ 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 der Verordnung betreffend eine Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 98/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 258/2013 65,– Euro
98. Bewilligung zur Errichtung einer neuen Schifffahrtsanlage, zur Wiederverwendung einer früheren Schifffahrtsanlage sowie zur wesentlichen Änderung einer bestehenden Schifffahrtsanlage (§ 47 Abs. 1) 100,– Euro
99. Einräumung von Zwangsrechten im Zusammenhang mit Schifffahrtsanlagen (§ 61 Abs. 3) 65,– Euro
100. Genehmigung von Tarifen für Hafenentgelte von
a) öffentlichen Häfen (§ 68 Abs. 4) 40,– Euro
b) privaten Häfen (§ 69) 40,– Euro
101. Erteilung einer Schifffahrtskonzession (§§ 75 Abs. 1 und 77) 200,– Euro
Anl. 1 XII. Grundverkehr
Anl. 1 (Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013)
102. Verlängerung der Frist, innerhalb der ein unbebautes Baugrundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen ist (§ 11 Abs. 3) 40,– Euro
103. Erteilung einer Bieterbewilligung (§ 20 Abs. 3) 25,– Euro
104. Feststellung einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 24 Abs. 1 (einschließlich Rechtskraftbestätigung) 40,– Euro
105. Feststellung, ob ein Rechtserwerb an einem Grundstück in den Geltungsbereich nach § 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes fällt (§ 24 Abs. 3) (einschließlich Rechtskraftbestätigung) 70,– Euro
106. Feststellung, ob ein Grundstück ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück oder ein Baugrundstück ist (§ 24 Abs. 2) (einschließlich Rechtskraftbestätigung) 70,– Euro
107. Genehmigung der Grundverkehrsbehörde nach § 25 Abs. 1 (einschließlich Rechtskraftbestätigung) 70,– Euro
108. Bestätigung nach § 25a Abs. 1 oder 2 25,– Euro
Anl. 1 XIII. Höferecht
Anl. 1 (Gesetz betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, LGBl. Nr. 47/1900, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013)
109. Bewilligung zur Neubildung oder Erweiterung eines geschlossenen Hofes nach § 3 (einschließlich Rechtskraftbestätigung) 50,– Euro
110. Bewilligung zur Vereinigung zweier Höfe nach § 4 (einschließlich Rechtskraftbestätigung) 50,– Euro
111. Bewilligung zur Abtrennung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes nach § 5 (einschließlich Rechtskraftbestätigung) 50,– Euro
112. Aufhebung der Höfeeigenschaft nach § 7 (einschließlich Rechtskraftbestätigung) 50,– Euro
Anl. 1 XIV. Starkstromwegerecht
Anl. 1 (Tiroler Starkstromwegegesetz 1969, LGBl. Nr. 11/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013)
113. Feststellungsbescheid (§ 4 Abs. 4), der im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens erlassen wird, das auf Antrag eines Bewilligungswerbers eingeleitet wurde, für elektrische Leitungsanlagen
a) unter 30 kV 70,– Euro
b) von 30 kV bis 110 kV 170,– Euro
c) über 110 kV 260,– Euro
114. Bewilligung von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage (§ 5) 120,– Euro
115. Bewilligung für den Bau und den Betrieb (§ 7 Abs. 1) einer elektrischen Leitungsanlage
a) unter 30 kV 240,– Euro
b) von 30 kV bis 110 kV 345,– Euro
c) über 110 kV 475,– Euro
für jeden angefangenen Kilometer Leitungslänge, höchstens jedoch 1.100,– Euro
116. Erteilung einer vorbehaltenen Betriebsbewilligung (§ 8 Abs. 2) für eine elektrische Leitungsanlage
a) unter 30 kV 260,– Euro
b) von 30 kV bis 110 kV 410,– Euro
c) über 110 kV 500,– Euro
117. Einräumung von Leitungsrechten (§ 10) zugunsten elektrischer Leitungsanlagen
a) unter 30 kV 150,– Euro
b) von 30 kV bis 110 kV 260,– Euro
c) über 110 kV 435,– Euro
118. Ausspruch der Enteignung (§ 16) zugunsten elektrischer Leitungsanlagen
a) unter 30 kV 150,– Euro
b) von 30 kV bis 110 kV 260,– Euro
c) über 110 kV 435,– Euro
Anl. 1 XV. Elektrizitätswesen
Anl. 1 (Tiroler Elektrizitätsgesetz 2003, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013)
119. a) Erteilung der Errichtungsbewilligung (§ 12 ) 1.100,– Euro
b) Aufhebung von Auflagen (§ 12 Abs. 2) 180,– Euro
c) Verlängerung der Frist (§ 12 Abs. 5) 180,– Euro
120. a) Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 13 Abs. 3) 550,– Euro
b) Aufhebung von Auflagen (§ 13 Abs. 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 2) 180,– Euro
121. a) Bewilligung eines Probebetriebes (§ 14) 550,– Euro
b) Aufhebung von Auflagen (§ 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2) 180,– Euro
122. a) Erteilung der Nachsicht von den Voraussetzungen für die Bestellung zum Betriebsleiter (§ 15 Abs. 4) 130,– Euro
b) Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters (§ 15 Abs. 6 lit. a) 130,– Euro
123. Verlängerung einer befristet erteilten Errichtungs- oder Betriebsbewilligung (§ 23) 550,– Euro
124. a) Schriftliche Zustimmung zur Anzeige (§ 24 Abs. 2 lit a 550,– Euro
b) Genehmigung der Anzeige (§ 24 Abs. 2 lit. b) 550,– Euro
c) Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (§ 24 Abs. 7) 180,– Euro
125. a) Bewilligung der vorübergehenden Benützung fremder Grundstücke für Vorarbeiten (§ 26) 550,– Euro
b) Verlängerung der Frist (§ 26 Abs. 5) 180,– Euro
126. Enteignung für die Errichtung bewilligungspflichtiger Stromerzeugungsanlagen (§§ 27 und 28) 1.100,– Euro
126a. Erteilung der Bewilligung (§ 30) 1.100,– Euro
126b. Erteilung der Errichtungsbewilligung für ein Sanierungsprojekt (§ 30 Abs. 2) 1.100,– Euro
126c. Feststellung betreffend Vorliegens des Domino-Effekts (§ 34 Abs. 2) 550,– Euro
126d. Feststellung betreffend Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen oder die Anwendung der Verordnung nach § 34 Abs. 6 (§ 34 Abs. 9) 550,– Euro
127. a) Erteilung der Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes (§ 42 in Verbindung mit § 47) 550,– Euro
b) Absehen von den Erfordernissen nach § 44 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 lit. a 550,– Euro
c) Absehen von den Erfordernissen nach § 44 Abs. 6 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 550,– Euro
d) Absehen von den Erfordernissen nach § 45 Abs. 4 130,– Euro
128. a) Aufhebung von Auflagen im Konzessionsbescheid (§ 47 Abs. 2) 180,– Euro
b) Verlängerung der Frist für die Aufnahme des Betriebs (§ 47 Abs. 5) 180,– Euro
128a. Teilweiser oder gänzlicher Betrieb eines von einer anderen Konzession umfassten Gebiets aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung (§ 47 Abs. 7) 1.100,– Euro
129. Genehmigung des Wechsels des Geschäftsführers bzw. des technischen Betriebsleiters (§ 48) 130,– Euro
130. Feststellung über das Bestehen der allgemeinen Anschlusspflicht auf Antrag (§ 51 Abs. 2) 330,– Euro
131. a) Bewilligung der Verpachtung einer Konzession (§ 53) 550,– Euro
b) Aufhebung von Auflagen (§ 53 Abs. 3) 180,– Euro
132. Feststellung über das Erlöschen einer Konzession auf Antrag (§ 56) 180,– Euro
Anl. 1 XVI. Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenrecht
Anl. 1 (Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, LGBl. Nr. 111)
133. Bewilligung zur ortsfesten Lagerung gasförmiger Brennstoffe, wenn mehr als 100 Kilogramm verflüssigter Gase oder mehr als 150 Liter bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase gelagert werden, einschließlich der Leitungsanlagen und des Aufstellungsortes des Verbrauchsgerätes (§ 5 Abs. 1 lit. a) 130,– Euro
134. Bewilligung zur Erzeugung von mehr als 2 m³ Gas im Normzustand pro Stunde (§ 5 Abs. 1 lit. b), entsprechend dem Gesamtvolumen der projektierten Lagerkapazität des Gasspeichers:
a) bis 100 m³ Lagervolumen 360,– Euro
b) mehr als 100 bis 500 m³ Lagervolumen 730,– Euro
c) über 500 m³ Lagervolumen 1.100,– Euro
135. Bewilligung für Anlagen zum Befüllen von Behältern oder Kraftgastanks (Füllstellen im Sinn der Versandbehälterverordnung 2011) (§ 5 Abs. 1 lit. c) 130,– Euro
136. Absehen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen (§ 11 Abs. 2 lit. a Z. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 5) 130,– Euro
137. Feststellung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade (§ 27 Abs. 4) 1.100,– Euro
138. Feststellung der Einhaltung der Wirkungsgrade – EG-Baumusterprüfbescheinigung (§ 28 Abs. 5) 730,– Euro
Anl. 1 XVIII. Bergsportführerwesen
Anl. 1 (Tiroler Bergsportführergesetz, LGBl. Nr. 7/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2014)
141. a) Verleihung der Befugnis als Berg- und Schiführer (§ 4 Abs. 1) 110,– Euro
b) Anerkennung von Ausbildungen (§ 10 Abs. 7), von Prüfungen (§ 11 Abs. 6) oder von Fortbildungsveranstaltungen (§ 13 Abs. 3) 45,– Euro
142. a) Verleihung der Befugnis als Bergwanderführer (§ 16 Abs. 1) 80,– Euro
b) Anerkennung von Ausbildungen (§ 18 Abs. 5) oder von Prüfungen (§ 19 Abs. 5) 30,– Euro
143. a) Verleihung der Befugnis als Schluchtenführer (§ 21 Abs. 1) 110,– Euro
b) Anerkennung von Ausbildungen (§ 23 Abs. 6), von Prüfungen (§ 24 Abs. 6) oder von Fortbildungsveranstaltungen (§ 25 Abs. 3) 45,– Euro
143a. a) Verleihung der Befugnis als Sportkletterlehrer (§ 25b) 110,-- Euro
b) Anerkennung von Ausbildungen (§ 25d Abs. 8), von Prüfungen (§ 25e Abs. 6) oder von Fortbildungsveranstaltungen (§ 25f Abs. 3) 45,-- Euro
144. Anerkennung von Berg- und Schiführerausbildungen und der Berufspraxis im Rahmen der europäischen Integration (§ 12, gegebenenfalls in Verbindung mit § 17, § 22 oder § 25c) 55,-- Euro
145. Ausfolgung eines neuen
a) Berg- und Schiführer-, Bergwanderführer-, Schluchtenführer- oder Sportkletterlehrerabzeichens (§ 7 Abs. 5) 25,-- Euro
b) Berg- und Schiführer-, Bergwanderführer-, Schluchtenführer- oder Sportkletterlehrerausweises (§ 7 Abs. 5) 35,-- Euro
146. Bestätigung über die rechtmäßige Niederlassung in Tirol (§ 12b) 40,– Euro
Anl. 1 XIX. Schischulwesen
Anl. 1 (Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013)
147. Bewilligung zum Betrieb (§ 5 Abs. 1)
a) einer Schischule 110,– Euro
b) einer Spartenschischule 80,– Euro
148. Anerkennung von Tätigkeiten als Schilehrer (§ 5 Abs. 7) 45,– Euro
149. Erteilung der Nachsicht
a) von der fachlichen Befähigung (§ 5 Abs. 11) 45,– Euro
b) von der Teilnahme an Ausbildungslehrgängen (§ 39), je Ausbildungslehrgang 35,– Euro
150. Anerkennung von Ausbildungen (§ 37 Abs. 2), von Prüfungen (§ 37 Abs. 4 und 5) oder von Fortbildungsveranstaltungen (§ 40 Abs. 4) 45,– Euro
151. Anerkennung von Schi- und Sportlehrerprüfungen und der Berufspraxis von Begünstigten im Rahmen der europäischen Integration (§ 38) 55,– Euro
151a. Bescheinigung über das rechtmäßige Führen des Namens der Schischule (§ 56c) 40,– Euro
Anl. 1 XX. Sonstige Angelegenheiten
153. Schriftliche Zurkenntnisnahme der beabsichtigten Errichtung eines Campingplatzes oder der beabsichtigten wesentlichen Änderung eines Campingplatzes (§ 4 Abs. 4 lit. a des Tiroler Campinggesetzes 2001, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013) 500,– Euro
154. Zustimmung zur beabsichtigten Errichtung eines Campingplatzes oder zur beabsichtigten wesentlichen Änderung eines Campingplatzes (§ 4 Abs. 4 lit. b des Tiroler Campinggesetzes 2001) 500,– Euro
155. Bewilligung der Tätigkeit als Totalisateur (§ 4 Abs. 1 des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes, LGBl. Nr. 58/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013) 175,– Euro
156. Bewilligung der Tätigkeit als Buchmacher (§ 4 Abs. 1 des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes) 330,– Euro
156a. Anerkennung von Ausbildungen und der Berufspraxis von Begünstigten im Rahmen der europäischen Integration (§5a des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes) 70,– Euro
156b. Bescheinigung zum Zweck der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (§ 11c des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes) 40,– Euro
157. Bestellung zum Hebeanlagenprüfer (§ 16 Abs. 1 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012, LGBl. Nr. 153) 130,– Euro
158. Soweit Akte der Vollziehung in Angelegenheiten von Aufzugs- und Hebeanlagen in die Zuständigkeit von Landesbehörden fallen (§ 19 Abs. 1 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 in Verbindung mit den §§ 53 Abs. 2 und 54 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013), gilt der Abschnitt III des Besonderen Teiles der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Tarifes der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007, LGBl. Nr. 31, in der jeweils geltenden Fassung.
159. Soweit Akte der Vollziehung in Angelegenheiten des Veranstaltungswesens in die Zuständigkeit von Landesbehörden fallen (§ 25 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 4/2014), gilt der Abschnitt IV des Besonderen Teiles der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Tarifes der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007, LGBl. Nr. 31, in der jeweils geltenden Fassung.
160. Soweit Akte der Vollziehung in Bauangelegenheiten in die Zuständigkeit von Landesbehörden fallen (§§ 53 Abs. 2 und 54 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013), gilt der Abschnitt I des Besonderen Teiles der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Tarifes der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007, LGBl. Nr. 31, in der jeweils geltenden Fassung.
161. Feststellung der Übereinstimmung eines Bauproduktes gemäß § 22 Abs. 2 des Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 95, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013 1.100,– Euro
162. Genehmigung der Festsetzung eines Benützungsentgeltes nach § 57 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013 70,– Euro
163. Zustimmung nach § 7 Abs. 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 51/2013 500,– Euro
164. Bewilligung der Unterbrechung der Bautätigkeit nach § 7 Abs. 5 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 110,– Euro
165. Zustimmung nach § 10a Abs. 1 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 500,– Euro
166. Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach § 34 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1.100,– Euro
167. Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aufgrund des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2014, bzw. des land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2014 70,– Euro
168. Anerkennung inländischer Ausbildungen oder von Ausbildungen im Rahmen der europäischen Integration (§ 34 bzw. § 35 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013) 70,– Euro
170. Verleihung des Rechtes zur Führung des Landeswappens (§ 4 Abs. 1 des Tiroler Landeswappengesetzes, LGBl. Nr. 61/2006) 1.100,– Euro
171. Anerkennung von Ausbildungen im Rahmen der europäischen Integration (§ 25 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 152/2012) 70,– Euro
172. Anerkennung von Ausbildungen und der Berufspraxis von Begünstigten im Rahmen der europäischen Integration (§ 44 des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes, LGBl. Nr. 9/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013) 40,– Euro
173. Bescheinigung über das rechtmäßige Führen einer Berufsbezeichnung (§ 58 des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes) 40,– Euro