Pflichtschulsprengelverordnung
Vorwort/Präambel
(1) Für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen in Tirol werden die in der Anlage umschriebenen Schulsprengel festgesetzt.
(2) Die in der Anlage als Schulsprengel bezeichneten Gebiete sind Pflichtsprengel, soweit in dieser nichts anderes bestimmt ist.
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bildungsdirektion für Tirol über die Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen in Tirol Pflichtschulsprengelverordnung), kundgemacht im Verordnungsblatt der Bildungsdirektion für Tirol vom 14. August 2025, Nr. 54, außer Kraft.