§ 7 § 7 — Nichtbiologische Futtermittel infolge widriger Witterungsverhältnisse in biologischen Betrieben, Verordnung über die befristete Verwendung
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 1. Juni 2027 außer Kraft.
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