§ 6 § 6 — Nichtbiologische Futtermittel infolge widriger Witterungsverhältnisse in biologischen Betrieben, Verordnung über die befristete Verwendung
(1) Die Einhaltung der Voraussetzungen dieser Verordnung ist von der zuständigen Kontrollstelle gemäß Art. 38 der VO (EU) 2018/848 zu überprüfen.
(2) Die Nichteinhaltung der Voraussetzungen dieser Verordnung führt zu Maßnahmen gemäß dem nationalen Maßnahmenkatalog für die biologische Produktion.
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