§ 5 § 5 — Nichtbiologische Futtermittel infolge widriger Witterungsverhältnisse in biologischen Betrieben, Verordnung über die befristete Verwendung
Rückverweise
(1) Die beabsichtigte Verwendung zulässiger nichtbiologischer Futtermittel ist vom Unternehmer vor deren Inanspruchnahme über das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) einzumelden.
(2) Der Unternehmer hat die Verwendung der nach dieser Verordnung zulässigen Menge sowie zulässigen Futtermittel nachvollziehbar zu dokumentieren und vollständige Aufzeichnungen zu führen über
a) Art und Menge der bezogenen Futtermittel und gefütterte Tierarten, Tiergruppen oder Tierkategorien
b) Zeitraum der Verwendung zulässiger nichtbiologischer Futtermittel
c) Datum des Zukaufs bzw. Bezugs der Futtermittel samt Angabe des Lieferanten.
(3) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie Rechnungen sind dem Landeshauptmann als zuständige Behörde und der zuständigen Kontrollstelle auf Verlangen vorzulegen.
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