§ 4 § 4 — Nichtbiologische Futtermittel infolge widriger Witterungsverhältnisse in biologischen Betrieben, Verordnung über die befristete Verwendung
Rückverweise
(1) Die Verwendung nichtbiologischer Grundfuttermittel nach § 3 Abs. 1 ist
a) höchstens bis zu einem Ausmaß von 30 Prozent des Jahresbedarfs der am Betrieb gehaltenen Tiere, berechnet auf Basis der Trockenmasse, sowie
b) ausschließlich zur Versorgung der im eigenen Betrieb gehaltenen Tiere, soweit der Futterbedarf nicht durch biologisch erzeugte oder verfügbare biologische Futtermittel gedeckt werden kann
zulässig und darf sich im Zeitraum der Inanspruchnahme der Tierbestand nicht erhöhen.
(2) Die gemäß Abs. 1 festgelegte Höchstmenge dient ausschließlich dem Ausgleich des Futtermangels infolge des Ernteausfalles der Erntesaison 2026 und ist für die Versorgung der am Betrieb gehaltenen Tiere bis zum Beginn der Erntesaison 2027 bestimmt. Mehrere Inanspruchnahmen der höchstzugelassenen Menge im festgelegten Zeitraum sind unzulässig.
(3) Die auf Grundlage dieser Verordnung bezogenen nichtbiologischen Grundfuttermittel sind spätestens bis zum Beginn der Erntesaison 2027 aufzubrauchen und zu verfüttern.
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