§ 3 § 3 — Nichtbiologische Futtermittel infolge widriger Witterungsverhältnisse in biologischen Betrieben, Verordnung über die befristete Verwendung
Rückverweise
(1) Zur Deckung des Futterbedarfs dürfen ausschließlich folgende nichtbiologische Grundfuttermittel verwendet werden:
a) Heu
b) Gras- und Feldfuttersilagen
c) Heulage
d) Futterstroh
e) sonstige pflanzliche Grundfuttermittel mit vergleichbarer Futterwirkung und einem für Grundfuttermittel typischen Rohfasergehalt, sofern sie der Deckung des Grundfutterbedarfs dienen.
(2) Die Verwendung von Maissilage ist ausschließlich für den Bezirk Lienz zulässig.
(3) Der Erwerb oder die Verwendung von nichtbiologischen Kraftfuttermitteln, Getreide, Eiweißfuttermitteln oder Mischfuttermitteln ist nicht zulässig.
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