§ 16 § 16 — Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung
Gliederung
2. Abschnitt Heilbehandlung
§ 16 § 16
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung vom 21. Jänner 2026, VBl. Nr. 9/2026, außer Kraft.
(2) Die Tarife nach § 15 (Anlagen) treten mit dem Zeitpunkt in Kraft, der beim jeweiligen Tarif festgelegt ist.
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