§ 16 § 16 — Landeslehrer-Krankenfürsorgeordnung
Gliederung
2. Abschnitt Heilbehandlung
§ 16 § 16
Rückverweise
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Landeslehrer vom 13. Jänner 2026 über den Kostenersatz und die Höchstgrenzen für Leistungen nach dem Beamten- und Lehrer- Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, VBl. Nr. 5/2026, außer Kraft.
(2) Die Tarife nach § 15 (Anlagen) treten mit dem Zeitpunkt in Kraft, der beim jeweiligen Tarif festgelegt ist.
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