§ 10 § 10 — Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung
Gliederung
2. Abschnitt Heilbehandlung
§ 10 § 10
Zur Beurteilung der Notwendigkeit einer Kieferregulierung ist vor dem Beginn der Behandlung ein Nachweis in Form eines Heil- und Kostenplanes zu erbringen.
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