Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 5. Juli 2022, mit der Gemeinden, in denen der Druck auf den Wohnungsmarkt besonders hoch ist, zu Vorbehaltsgemeinden erklärt werden (Vorbehaltsgemeindenverordnung), LGBl. Nr. 71/2022, außer Kraft.
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