§ 1
§ 2
Vorwort
Der Ausgangsbetrag für das Jahr 2026 wird mit 1.229,89 Euro festgesetzt. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze und sonstigen Beträge sind aus der Anlage ersichtlich.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Anhänge