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Verordnungen
Höchstbeträge der Freizeitwohnsitzabgabe
§ 2
§ 2 § 2
In Kraft seit 01. Januar 2026
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§ 2 § 2 — Höchstbeträge der Freizeitwohnsitzabgabe
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Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
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