Abweichend von § 4 Abs. 3 des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes werden die Höchstbeträge zur Festsetzung der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes wie folgt festgelegt:
a) bis 30 m 2 mit 309,- Euro,
b) von mehr als 30 m 2 bis 60 m 2 mit 617,- Euro,
c) von mehr als 60 m 2 bis 90 m 2 mit 893,- Euro,
d) von mehr als 90 m 2 bis 150 m 2 mit 1.267,- Euro,
e) von mehr als 150 m 2 bis 200 m 2 mit 1.774,-Euro,
f) von mehr als 200 m 2 bis 250 m 2 mit 2.281,- Euro,
g) von mehr als 250 m 2 mit 2.788,- Euro.
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