(1) Diese Verordnung regelt die Höchstzahlen der nach § 8 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung, für Gebäude, die ganz oder teilweise Wohnzwecken dienen (Wohnbauvorhaben), bzw. für die darin enthaltenen Wohneinheiten zu schaffenden Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge.
(2) Die in der Baubewilligung nach § 8 Abs. 1 dritter Satz der Tiroler Bauordnung 2022 festzulegende Mindestanzahl an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge darf bei Wohnbauvorhaben die nach dieser Verordnung festgelegten Höchstzahlen nicht überschreiten.
(3) Weiters dürfen in Verordnungen der Gemeinden über die Anzahl der erforderlichen Abstellmöglichkeiten nach § 8 Abs. 8 der Tiroler Bauordnung 2022 für Wohnbauvorhaben die nach dieser Verordnung festgelegten Höchstzahlen nicht überschritten werden.
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