Vorwort
§ 1 § 1
(1) Für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen in Tirol werden die in der Anlage umschriebenen Schulspren¬gel festgesetzt.
(2) Die in der Anlage als Schulsprengel bezeichneten Gebiete sind Pflichtsprengel, soweit in dieser nichts anderes be¬stimmt ist.
§ 2 § 2
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bildungsdirektion für Ti¬rol über die Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen in Tirol (Pflichtschul¬sprengelverordnung), kundgemacht im Verordnungsblatt der Bildungsdirektion für Tirol vom 14. August 2024, Nr. 46, außer Kraft.
Anlage
Anl. 1
Anhänge
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