(1) Der Bedienstete hat das Rad unabhängig davon, ob er dieses zu privaten oder dienstlichen Zwecken verwendet, ordnungsgemäß und entsprechend den im Straßenverkehr geltenden Vorschriften zu nutzen sowie in angemessener Weise vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen.
(2) Der Bedienstete ist für die Instandhaltung des Rades nach den im Überlassungsvertrag ausgeführten Vorgaben persönlich verantwortlich. Er ist jedenfalls verpflichtet einmal jährlich eine Wartung durchführen zu lassen.
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