(1) Der Dienstgeber kann dem Bediensteten auf sein Ansuchen hin auf Grundlage einer abzuschließenden privatrechtlichen Vereinbarung (Überlassungsvertrag) ein Rad zur Verfügung stellen, sofern das Dienstverhältnis zum Land Tirol auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde. Der Zurverfügungstellung dürfen keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, insbesondere darf
a) sich der Bedienstete nicht in einem Karenzurlaub nach dem Landesbedienstetengesetz, Landesbeamtengesetz 1998, dem Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 befinden bzw. einen solchen beantragt haben,
b) sich der Bedienstete nicht in einem Beschäftigungsverbot nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 befinden bzw. ein solches bevorstehen,
c) der Bedienstete nicht von einer Lohn- oder Gehaltsexekution betroffen sein,
d) die Gehaltsumwandlung nicht mehr als 10 v.H. des Bruttomonatsbezugs betragen,
e) das wöchentliche Beschäftigungsausmaß 30 v.H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschreiten.
(2) Das Rad wird vom Dienstgeber grundsätzlich für die Dauer von 48 Monaten zur Verfügung gestellt.
(3) Die Zurverfügungstellung endet jedoch vorzeitig, wenn der Überlassungsvertrag vorzeitig endet. Darüber hinaus steht es dem Dienstgeber frei die Zurverfügungstellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.
(4) Jedem Bediensteten, der die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, kann zeitgleich nicht mehr als ein Rad vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden.
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