(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 14. Juni 2022 über die Höhe der Beiträge für den Tierseuchenfonds, VBl. Nr. 35/2022, außer Kraft.
(3) Für das Kalenderjahr 2025 sind die Beiträge nach § 1 dieser Verordnung zu bemessen.
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