(1) Dem Bediensteten, der seinen Dienst unter besonderer Gefahr für Gesundheit und Leben, insbesondere bei Arbeiten am Seil, der Bedienung des Brückeninspektionsgerätes, bei Arbeiten bei und in Tunnelbauten sowie bei unmittelbaren Katastropheneinsätzen, verrichtet, gebührt eine Gefahrenzulage.
(2) Die Gefahrenzulage wird als Nebengebühr zur tatsächlich unter den Bedingungen des Abs. 1 geleisteten Dienststunde gewährt.
(3) Die Gefahrenzulage beträgt pro Stunde 0,15 v.H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung der Entlohnungsklasse 9, Entlohnungsstufe 5.
(4) Die Gewährung einer Gefahrenzulage schließt die Gewährung einer Erschwerniszulage nach § 2 aus.
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