(1) Dem Bediensteten, der seinen Dienst unter körperlichen Anstrengungen oder sonstigen erschwerten Umständen, insbesondere in einer Werkstätte oder unter besonderer Schmutz- oder Strahlenbelastung, verrichtet, gebührt eine Erschwerniszulage.
(2) Die Erschwerniszulage wird als Nebengebühr zur tatsächlich unter den Bedingungen des Abs. 1 geleisteten Dienststunde gewährt.
(3) Die Erschwerniszulage beträgt pro Stunde 0,05 v.H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung der Entlohnungsklasse 9, Entlohnungsstufe 5 für Tätigkeiten im Innendienst.
(4) Die Erschwerniszulage beträgt pro Stunde 0,10 v.H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung der Entlohnungsklasse 9, Entlohnungsstufe 5, sofern dieser an einem Arbeitstag mindestens drei Stunden im Außendienst tätig ist.
(5) Sobald der Bedienstete mehr als die Hälfte seiner Dienstzeit eines Arbeitstages im Außendienst tätig ist, gebührt diesem die Erschwerniszulage mit dem Stundensatz von 0,10 v.H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung der Entlohnungsklasse 9, Entlohnungsstufe 5 für den gesamten Arbeitstag.
(6) Die Gewährung einer Erschwerniszulage nach Abs. 4 oder 5 schließt die Gewährung einer Erschwerniszulage nach Abs. 3 für denselben Arbeitstag aus.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise