Rückverweise
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 9. Juni 2009 betreffend den Naturpark Ötztal, LGBl. Nr. 52/2009, außer Kraft.
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