(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der LKF-Gebühren und der Pflegegebühr in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 99/2023, außer Kraft.
(3) Für Patienten, die vor dem 1. Jänner 2025 in die Anstaltspflege aufgenommen und nach diesem Zeitpunkt entlassen wurden, ist, sofern sie über LKF-Gebühren abgerechnet werden, nach dieser Verordnung vorzugehen.
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