Vorwort
§ 1 § 1
Personen, die in öffentlichen Krankenanstalten ambulant untersucht oder behandelt werden, haben an den Anstaltsträger Ambulanzgebühren nach § 2 zu entrichten, soweit nicht eine Leistungsabgeltung durch den Tiroler Gesundheitsfonds im Sinne des § 41b des Tiroler Krankenanstaltengesetzes zu erfolgen hat oder Vertragspartner des Anstaltsträgers die Kosten für die Untersuchung oder Behandlung tragen.
§ 2 § 2
(1) Die Höhe der Ambulanzgebühren wird in der Weise ermittelt, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige ambulante Leistung festgelegte Anzahl an Punkten mit dem im Abs. 2 festgesetzten Geldwert vervielfacht wird.
(2) Der Geldwert eines Punktes wird mit 0,165 Euro festgesetzt.
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ambulanzgebühren in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 100/2023, außer Kraft.