(1) Der Rauchfangkehrer hat dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen für jedes Gebäude, in dem von ihm nach den Vorschriften der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 Arbeiten durchgeführt werden müssen, einen von der Eintragung im Kehrbuch gesonderten Tarifnachweis unentgeltlich innerhalb eines Monats auszufolgen. Auf dem Tarifnachweis sind die durch den Rauchfangkehrertarif umfassten Pflichtarbeiten als solche sichtbar getrennt zu kennzeichnen.
(2) Der Rauchfangkehrer hat dem Zahlungspflichtigen bei pauschalierter Einzel- bzw. Jahresabrechnung auf Verlangen am Ende jeden Jahres eine detaillierte Jahresabrechnung unentgeltlich innerhalb eines Monats auszufolgen. Bei Pauschalangeboten hat der Rauchfangkehrer die vom Rauchfangkehrertarif umfassten Pflichtarbeiten preislich eigens auszuweisen. Der höchstzulässige Tarif für diese Arbeiten darf nicht überschritten werden.
(3) Werden Jahresabrechnungen und der Tarifnachweis mit einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage erstellt, so bedürfen diese keiner Unterfertigung durch den Rauchfangkehrer.
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