(1) Bei Arbeiten in Gebäuden, für die ein Selbstreinigungsrecht nach § 14 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 besteht, darf zum Rauchfangkehrertarif und allfälligen Zuschlägen ein Zuschlag von 100 v.H. verrechnet werden. Dies gilt nicht für Alphütten und Holzerstuben.
(2) Für den Aufwand des Hin- und Rückweges bei Arbeiten in entlegenen Gebäuden wie Berghotels, Schutzhütten, Unterkunftshäusern, Jagdhütten und sonstigen Einzelobjekten darf für jede angefangene halbe Stunde höchstens ein Betrag von 42,97 Euro verrechnet werden. Dieser Betrag ist bei mehreren Objekten anteilig aufzuteilen.
(3) Für den Aufwand des Hin- und Rückweges bei Arbeiten in Gebäuden mit einer abweichend von der Behörde festgesetzten Anzahl von Überprüfungen (§ 10 Abs. 2 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998) darf je angefangene zehn Minuten höchstens ein Betrag von 14,33 Euro verrechnet werden.
(4) Können Rauchfangkehrerarbeiten trotz ordnungsgemäßer Anmeldung nach § 11 Abs. 1 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 aus Gründen, die der Eigentümer der Anlage bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte zu vertreten hat, nicht vorgenommen werden, so darf für die Überprüfungsversuche und für die spätere Überprüfung und der allenfalls notwendigen gefahrenabwehrenden Kehrung neben dem Tarif und allfälligen Zuschlägen je angefangene zehn Minuten höchstens ein Betrag von 14,33 Euro für den Aufwand des Hin- und Rückweges verrechnet werden. Die Bestimmungen des § 1168 Abs. 1 ABGB bleiben dadurch unberührt.
(5) Bei Rauchfangkehrerarbeiten, welche außerhalb des Rauchfangkehrertermins - zu einem ausdrücklich vom Kunden gewünschten Zeitpunkt - durchgeführt werden, darf neben dem Rauchfangkehrertarif und allfälligen Zuschlägen für den Aufwand des Hin- und Rückweges für jede angefangene halbe Stunde höchstens ein Betrag von 42,97 Euro verrechnet werden.
(6) Fällt durch einen Rauchfangkehrerwechsel (§ 124 Gewerbeordnung 1994) einem Rauchfangkehrerbetrieb ein Objekt zu, das auf Grund seiner Lage nicht in den betrieblichen Arbeitsablauf eingegliedert werden kann, können für die Rauchfangkehrerarbeiten gemäß Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 ab der Grenze des nächstgelegenen Objektes zusätzlich das amtliche Kilometergeld und zusätzlich für die Fahrzeit je angefangene zehn Minuten 14,33 Euro verrechnet werden. Dieser Betrag ist bei mehreren Objekten anteilig aufzuteilen.
(7) Werden auf Verlangen während der Nachtstunden sowie an Wochenenden oder Feiertagen Rauchfangkehrerarbeiten durchgeführt, so dürfen höchstens folgende Zuschläge verrechnet werden:
a) von Montag bis Freitag zwischen 16.00 und 20.00 Uhr und an Samstagen zwischen 07.00 und 20.00 Uhr 50 v.H.
b) an Sonn- und Feiertagen 100 v.H.
c) bei Arbeiten an Kesseln zwischen 20.00 und 07.00 Uhr 50 v.H.
d) bei allen übrigen Arbeiten zwischen 20.00 und 07.00 Uhr 100 v.H.
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